Entscheidungsstichwort (Thema)
Namensrecht von Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit bei fehlender Rechtswahl
Leitsatz (amtlich)
Wenn sich das Namensrecht der Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit mangels Rechtswahl jeweils nach dem Recht des Staates richtet, dem sie angehören, und eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten nach § 1355 Abs. 2 BGB inhaltlich im Ergebnis übereinstimmt mit dem starreren Namensrecht des ausländischen Ehegatten, ist eine gemeinsame Bestimmung des Ehenamens durch beide Ehegatten mit Wirkung nur für den deutschen Ehegatten hinzunehmen.
Normenkette
EGBGB Art. 10 Abs. 1-2; BGB § 1355 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 04.04.2006; Aktenzeichen 19 T 219/05) |
AG Stuttgart (Aktenzeichen F 7 GR 170/2005) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten 4 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 4.4.2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte 4 hat den Beteiligten 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte 1, türkischer Staatsangehöriger, und die Beteiligte 2, deutsche Staatsangehörige, haben am 28.11.2000 vor dem Standesbeamten der Beteiligten 3 die Ehe geschlossen. Dabei haben sie angegeben, dass sich die Namensführung nach dem Heimatrecht der Ehegatten bestimmt. Im Anschluss hieran haben beide Ehegatten erklärt, den Geburtsnamen des Mannes Ö. als Ehenamen führen zu wollen. Entsprechend wurde der Ehename Ö. im Familienbuch eingetragen.
Der Antrag der Beteiligten 3, vorgelegt von der Beteiligten 4 als Aufsichtsbehörde, die Namensführung im Familienbuch dahin zu ändern, dass die Beteiligten 1 und 2 jeweils ihren früheren Familiennamen behalten haben, wurde vom AG Stuttgart mit Beschl. v. 3.5.2005 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten 4 wurde von der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart mit Beschl. v. 4.4.2006 kostenpflichtig zurückgewiesen. Zwar werde allgemein für die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens gem. § 1355 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, dass beide Ehegatten nach dem für sie maßgeblichen Recht ein entsprechendes materielles Wahlrecht haben. Diese Einschränkung mache jedoch dann keinen Sinn, wenn der konkret im Einklang mit § 1355 Abs. 2 BGB gewählte Ehename auch nach der in Betracht zu ziehenden Rechtsordnung des ausländischen Ehegattens rechtlich zulässig sei. Dem sei hier Genüge getan, weshalb das Familienbuch inhaltlich richtig sei.
Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten 4. Nach einhelliger Meinung setze die Wahl eines gemeinsamen Namens voraus, dass beide Ehegatten nach ihrem Personalstatut ein entsprechendes Wahlrecht hätten. Das türkische Namensrecht kenne aber ein solches Wahlrecht nicht. Eine einseitige Angleichungserklärung sei nicht abgegeben worden, so dass es auf die Frage, ob eine Angleichung nach Außerkrafttreten des Art. 220 Abs. 4 EGBGB noch möglich sei, nicht ankomme.
II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten 4 ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
1. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 FGG konnte die Beteiligte 4 ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch ihr Schreiben die weitere Beschwerde einlegen.
2. Zutreffend und auch unwidersprochen von der weiteren Beschwerde geht das LG davon aus, dass die Beteiligten 1 und 2 keine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB vorgenommen haben. Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB richtet sich das Namensrecht der Beteiligten 1 und 2 jeweils nach dem Recht des Staates, dem sie angehören.
a) Danach behält der Beteiligte 1 seinen Namen Ö., da das türkische Recht den Geburtsnamen des Ehemannes gesetzlich zum Ehenamen bestimmt (Art. 153 ZGB - Türkei).
b) Für die Beteiligte 2 gilt deutsches Recht und damit § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Danach sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie führen den von ihnen bestimmten Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB).
Hier haben beide Ehegatten die Erklärung abgegeben, gemeinsamer Ehename solle der Geburtsname des Mannes Ö. sein.
aa) Nach h.M. setzt die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens gem. § 1355 Abs. 2 BGB ein entsprechendes materielles Wahlrecht beider Ehegatten nach dem jeweils für sie maßgeblichen Recht voraus.
Dies hätte jedoch im vorliegenden Fall die widersinnige Folge, dass die Beteiligten 1 und 2 als Ehegatten einen gemeinsamen Namen führen wollen und dieser Ehenamen nach dem jeweils auf den einzelnen Ehegatten anzuwendende Heimatrecht in diesem Fall konkret der Nachname des Ehemannes wäre, die Ehegatten aber einen getrennten Nachnamen führen müssten, weil die Wahl eines gemeinsamen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB fehlt. Dass bei gleichzeitiger Anwendung von zwei Rechten, die beide einen Ehenamen vorschreiben bzw. nahe legen wie hier bei einem deutsch-türkischen Ehepaar, getrennte Namensführung zwingend vorgeschrieben sein soll, ist jedoch kaum nachvollziehbar (Staudinger/Hepting, BGB, Bearb. 1999, Art. 10 EGBGB Rz. 149).
bb) Wenn eine gemeinsame Erklärung der Ehegatte...