Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Die Namhaftmachung des Verkäufers / Vermieters ist entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Verkäufers oder Vermieters erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt.
Fakten:
Der gewerbliche Mietinteressent wandte sich an den Makler mit dem Auftrag, ihm geeignete Flächen zur Anmietung nachzuweisen. Kurz darauf übersandte der Makler dem Mietinteressenten per E-Mail ein Exposé über bestimmte Räumlichkeiten. Diese E-Mail endete mit der Mitteilung: "Beim Abschluss eines Mietvertrags berechnen wir bei gewerblichen Objekten 3,57 Netto-Kaltmieten je inkl. 19% MwSt." Mit weiterer E-Mail wurde ein vereinbarter Besichtigungstermin mitgeteilt, den jedoch der Mietinteressent nicht wahrnahm. Wenige Monate später hatte der Mietinteressent die Mietflächen angemietet. Eine Provision wurde nicht gezahlt. Die hierauf seitens des Maklers erhobene Zahlungsklage war erfolgreich.
Zwischen Mietinteressent und Makler war jedenfalls ein Maklervertrag zustande gekommen. Dass ein Nachweisauftrag insoweit grundsätzlich nicht unentgeltlich durchgeführt wird, ergibt sich zwischen Kaufleuten bereits aus den handelsrechtlichen Bestimmungen. In diesem Zusammenhang war der Hinweis in der E-Mail des Maklers völlig eindeutig dahingehend zu verstehen, dass bei Abschluss eines Mietvertrags über das nachgewiesene Objekt eine Provision geschuldet werde. Das ausdrückliche Provisionsverlangen in einem persönlichen Anschreiben im Zusammenhang mit dem Exposé reicht für eine konkrete Provisionsvereinbarung aus.
Der Mietinteressent konnte sich vorliegend insbesondere nicht darauf berufen, dass in dem übersandten Exposé der Name des Vermieters noch nicht angegeben war. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags". Hiermit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrags wenden muss, wird der Immobilienmakler seinem an der Anmietung interessierten Kunden grundsätzlich nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers oder Vermieters nennen müssen. Trotzdem kann ein ausreichender Nachweis auch dann vorliegen, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners noch nicht mitgeteilt hat. Die Namhaftmachung des Interessenten ist entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt. So liegt der Fall hier. Der Mietinteressent hatte im Rechtsstreit nämlich selbst bestätigt, dass am streitgegenständlichen Anwesen eine große Tafel angebracht gewesen war, die über den Vermieter hinreichend Auskunft gegeben hatte.
Link zur Entscheidung
OLG München, Urteil vom 16.05.2012, 20 U 245/12OLG München, Urteil vom 16.5.2012 – 20 U 245/12
Fazit:
Ein Provisionsanspruch würde dann ausscheiden, wenn der Makler letztlich tatsächlich nur die Adresse des Mietobjekts bekannt gegeben hätte und es für seinen Auftraggeber insoweit nicht möglich gewesen wäre, Name und Anschrift des Vermieters ohne Weiteres in Erfahrung zu bringen.