Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 14.10.1960) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Personalvertretungssachsen – vom 14. Oktober 1960 aufgehoben.
2. Die Wahl des Vertreters der Arbeitergruppe zum Personalrat des … am 15. und 16. Februar 1960 ist ungültig.
Tatbestand
I
Der Personalrat des … wurde am 15. und 16. Februar 1960 neu gewählt. Es fand Gruppenwahl statt. Für den zu wählenden einen Vertreter der Arbeitergruppe wurden zwei Wahlvorschläge eingereicht, der eine mit dem Kennwort: „Gewerkschaft …”, der andere mit dem Kennwort: „…”. Auf letzterem wurde der Arbeiter …, der gewerkschaftlich bei der … organisiert ist, als Wahlbewerber benannt und auch auf dieser Liste gewählt, da diese Liste sieben Stimmen erhielt, während die Liste der … nur sechs Stimmen auf sich vereinigte. Bei der Stimmabgabe wurde folgender Stimmzettel verwendet:
Stimmzettel
für die Wahl des örtlichen Personalrates beim …
Gruppe: Arbeiter
Liste 1 Kennwort: … Lohnempfänger u. Beamten-Anwärter
- …
- … (St) …
Liste 2 Kennwort: Gewerkschaften …
1. …
Mit dem am 2. März 1960 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Bezirksleitung der Antragstellerin die Wahl des Vertreters der Arbeitergruppe angefochten mit dem Antrage, … diese für ungültig zu erklären.
Sie hat vorgetragen: … sei bei ihr – der … – gewerkschaftlich organisiert und von dem damaligen Dienststellenleiter … und dessen damaligem ständigen Vertreter … in unzulässiger Weise dazu bewogen worden, auf der Liste der … zur Personalratswahl zu kandidieren. Dies stelle eine gegen die guten Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne von § 21 Abs. 1 BPersVG dar, denn der Dienststellenleiter habe sich unter allen Umständen aus dem Wahlkampf herauszuholen. Im vorliegenden Falle hätten jedoch der Dienststellenleiter und sein ständiger Vertreter den Bediensteten … in seiner Entscheidungsfreiheit stilwidrig beeinflußt und dazu gedrängt, in einer Konkurrenzgewerkschaft zu kandidieren, obwohl ihnen dessen Mitgliedschaft bei der … genau bekannt gewesen sei.
Der beteiligte örtliche Personalrat hat um … Zurückweisung des Antrages … gebeten und bestritten, daß eine sittenwidrige Beeinflussung des Bediensteten … durch den Dienststellenleiter und seinen Vertreter stattgefunden habe.
Das Verwaltungsgericht hat nach eingehender Beweisaufnahme über die Verhandlungen, die der damalige Dienststellenleiter und sein Vertreter mit … aus Anlaß der Wahlvorbereitung geführt haben, durch den am 14. Oktober 1960 verkündeten Beschluß den Antrag zurückgewiesen, weil aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine sittenwidrige Beeinflussung der Wahl nicht festgestellt worden sei. Die Beeinflussung eines Angehörigen der Dienststelle hinsichtlich seiner Aufstellung als Wahlbewerber sei nicht zu beanstanden. Auch der Dienststellenleiter könne einen Bediensteten auffordern, sich als Wahlbewerber aufstellen zu lassen oder von einer Wahlkandidatur Abstand zu nehmen.
Gegen diesen ihren Prozeßbevollmächtigten am 8. November 1960 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 19. November 1960 Beschwerde eingelegt. Sie bekämpft den angefochtenen Beschluß mit Rechtsausführungen zu der Frage einer gegen die guten Sitten vorstoßenden Wahlbeeinflussung und rügt des weiteren, daß das Ergebnis der Beweisaufnahme von dem Erstgericht nicht zutreffend gewürdigt worden sei. Darüberhinaus macht sie geltend, daß die Wahl in der Arbeitsgruppe nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, also der Listenwahl, durchgeführt worden sei, während gem. § 30 der Wahlordnung z. BPersVG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) hätte gewählt werden müssen, da in der Gruppe der Arbeiter nur ein Vertreter zu wählen gewesen sei.
Der Personalrat bittet um
Zurückweisung der Beschwerde.
und führt aus: Die Wahlanfechtung scheitere schon deshalb, weil durch die von der Antragstellerin beanstandeten Handlungen des. Dienststellenleiters und seines Vertreters das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. Im übrigen hält er den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts, der das Vorliegen einer sittenwidrigen Wahlbeeinflussung verneint, auch sachlich für zutreffend. Endlich sei das Verfahren in der Hauptsache erledigt, weil der gewählte Vertreter der Arbeitergruppe … am 22. September 1960 von der Dienststelle … an die Dienststelle … abgeordnet worden sei. Die Abordnung habe bereits länger als drei Monate gedauert, was nach § 27 Buchst. d) und e) BPersVG das Erlöschen seiner Mitgliedschaft im Personalrat zur Folge habe.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 6. und 10. Januar 1961 Bezug genommen.
Die Beteiligten wurden angehört.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Da in der Arbeitergruppe nur ein Vertreter zu wählen war, hätte die Wahl nach den Vorschrif...