Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung
Verfahrensgang
VG Oldenburg (Beschluss vom 05.07.1960) |
Tenor
Die Beschwerde des Personalrats der … gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 5. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Der Personalrat der ... der … wurde am 15. und 16. Februar 1960 neu gewählt. Es fand Gruppenwahl statt. Der bisherige Personalrat bestellte in seiner Sitzung am 11. Dezember 1959 die Bediensteten … und … als Wahlvorstand von ihnen … zum Vorsitzenden. Ferner wurden die Bediensteten … und … zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes bestellt. Sämtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlverfahrens gehören der … an. Die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes und der Ersatzmitglieder wurden durch Aushang ordnungsmäßig bekannt gemacht. In dem am 4. Januar 1960 zum Aushang gelangten Wahlausschreiben wurden die Bediensteten aufgefordert, spätestens bis zum 22. Januar 1960 dem Wahlvorstand Wahlvorschläge einzureichen.
Für die Wahl in der Arbeitergruppe ging am 5. Januar 1960 ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Gewerkschaften (…)” ein. Auf dieser Vorschlagsliste wurden als Wahlkandidaten benannt:
… unorganisiert, …
… unorganisiert.
Die Vorschlagsliste war von folgenden zehn Bediensteten unterzeichnet:
…
Mit Ausnahme des Bediensteten … waren sämtliche Unterzeichner dieses Wahlvorschlages Mitglieder der Gewerkschaft … Dem Wahlvorschlag waren die nach § 9 Abs. 2 WahlO z. BPersVG erforderlichen Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber beigefügt.
Am 21. Januar 1960 wurden beim Wahlvorstand ein weiterer Wahlvorschlag für die Wahl in der Arbeitergruppe mit dem Kennwort: „Gewerkschaft der … – Arbeiter”eingereicht. Auf diesem Wahlvorschlag werden u.a. der Vorsitzende des Wahlvorstandes … und die Ersatzmitglieder … und … als Wahlbewerber benannt zu den Unterzeichnern dieses Wahlvorschlages gehören neun Bedienstete, die gleichzeitig auch den Wahlvorschlag … unterzeichnet haben.
Daraufhin faßte der Wahlvorstand in seiner Sitzung am 21. Januar 1960 den Beschluß, die neun vorschlagsberechtigten Bediensteten, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, gemäß § 10 Abs. 4 WahlO z. BPersVG aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Dieser Beschluß des Wahlvorstandes wurde jedoch nicht durchgeführt, da inzwischen die neun Doppelunterzeichner durch gleichlautende vervielfältigte Erklärungen vom 22. Januar 1960 dem Wahlvorstand mitgeteilt hatten, daß sie ihre Unterschrift, die sie für die Vorschlagsliste der … abgegeben haben, für ungültig erklären und nur die Unterschrift für die Liste der … aufrechterhalten. Demzufolge gab der Wahlvorstand den mit dem Kennwort … gekennzeichneten Wahlvorschlag dem Listenführer … unter dem 25. Januar 1960 mit folgendem Schreiben zurück:
„Infolge von Streichungen gemäß § 10 Abs. 4 der WO hat die Liste nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften und ist somit ungültig geworden.
Der Wahlvorstand reicht somit die Liste zurück mit der Aufforderung, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen, spätestens bis 28. Januar 1960, 16 Uhr, zu beseitigen.
Werden die fehlenden Unterschriften nicht fristgerecht nachgereicht, somit bleibt der Wahlvorschlag ungültig.”
Die Vorschlagsliste wurde nach Ergänzung der Unterschriften durch die Wahlbewerber fristgemäß an den Wahlvorstand zurückgereicht.
Das Ergebnis der Wahl ist am 17. Februar 1960 durch Aushang in der Dienststelle bekanntgemacht worden. Danach haben in der Gruppe der Arbeiter erhalten:
die Liste 1 (…) |
32 Stimmen, |
die Liste 2 (…/GDL) |
9 Stimmen. |
Mithin sind gewählt:
Auf der Liste 1 (…)
die Bediensteten … und …
auf der Liste 2 (…)
der Bedienstete …
Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 29. Februar 1960 – bei dem Landesverwaltungsgericht in Oldenburg eingegangen am 1. März 1960 hat die Antragstellerin die Wahl angefochten mit dem Antrage,
die Wahl zum Personalrat der … in der Arbeitergruppe für ungültig zu erklären.
Sie hat vorgetragen:
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes … und auch andere Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes, die in der … gewerkschaftlich organisiert seien, hätten die Unterzeichner des mit dem Kennwort … versehenen Wahlvorschlages zur Zurückziehung ihrer Unterschrift unter die Vorschlagsliste veranlaßt und damit die Wahl in sittenwidriger Weise beeinflußt.
Der Personalrat hat um
Zurückweisung
des Antrags gebeten und den Vorwurf einer unzulässigen Wahlbeeinflussung bestritten. Der Bedienstete …, der die Vorschlagsliste für die Antragstellerin eingereicht habe, sei bis Ende 1959 Mitglied der …, und zwar Vorstandsmitglied der Ortsverwaltung … der … gewesen. Neun Arbeiter, die diesen Wahlvorschlag unterzeichnet hätten und Mitglieder der … seien, hätten die von … erstellte Vorschlagsliste unterzeichnet, ohne die Vorderseite mit dem Kennwort … gelesen zu haben. Sie seien daher von der Annahme ausgegangen, daß es sich bei dieser liste um einen ...