Verfahrensgang
VG Osnabrück (Beschluss vom 28.06.2004; Aktenzeichen 1 A 83/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 1. Kammer, Einzelrichter – vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2004, mit dem dieses es abgelehnt hat, dem Kläger für das Klageverfahren – 1 A 83/04 – vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bleibt erfolglos. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abgelehnt.
Die Erfolglosigkeit der Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass das Urteil vom 1. Juni 2004 im Hauptsacheverfahren – 1 A 83/04 –, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Erlass der für das Sommersemester 2003 festgesetzten Studiengebühren abgewiesen hat, nunmehr, d. h. im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Prozesskostenhilfebeschwerde, mangels Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil rechtskräftig geworden ist. Steht damit (rechtskräftig) zwischen den Beteiligten fest, dass die Beklagte zu Recht gegen den Kläger für das Sommersemester 2003 nach § 13 NHG eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR festgesetzt hat, weil der Kläger auch nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 NHG einen Erlass der Gebühr nicht beanspruchen kann, so sind dem Prozesskostenhilfegesuch schon aus diesem Grund keine Erfolgsaussichten i. S. des § 114 ZPO (mehr) beizumessen. Der Senat ist auch gehalten, den Umstand, dass sich – nunmehr – das Begehren des Klägers auf Erlass der Studiengebühr als unbegründet erwiesen hat, seiner Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen. Für die Frage, ob einem Prozesskostenhilfegesuch Erfolgsaussichten i. S. des § 114 ZPO beizumessen sind (oder ob dies nicht der Fall ist), ist nämlich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – hier die Entscheidung des im Beschwerdeverfahren angerufenen Senats – abzustellen (so auch: Nds. OVG, Beschl. v. 15.3.2000 – 4 O 951/00 – u. Beschl. v. 6.6.2000 – 12 O 2099/00 –; BGH, Beschl. v. 27.1.1982 – IV b ZB 950/80 –, MDR 1982, 564 = FamRZ 1982, 367(368); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.1.1990 – 11 E 70/89 –, NVwZ-RR 1990, 384; OLG Dresden, Beschl. v. 6.12.2001 – 20 WF 794/01 –, FamRZ 2002, 890(891); Philippi, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, RdNr. 44 zu § 119 m. w. Nachw.), nicht aber auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife (so aber: Thür. OVG, Beschl. v. 3.12.1997 – 3 ZO 619/95 –, DVBl. 1998, 488; Hamb. OVG, Beschl. v. 6.8.2003 – 4 So 3/02 –, DVBl. 2004, 844 – unter Aufgabe der früheren Rspr.; P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 40 zu § 166; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 14 a zu § 166; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, RdNr. 53 zu § 166 m. w. Nachw.), also den Zeitpunkt, in dem bei Gericht ein vollständiger und ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorliegt. Denn anderenfalls, d. h. bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, wäre das zur (abschließenden) Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch aufgerufene (Rechtsmittel-)Gericht – hier der Senat – gezwungen, inzwischen gewonnene Erkenntnisse – hier die Kenntnis über die rechtskräftige Abweisung der Klage im Hauptsacheverfahren – auszublenden und wider besseres Wissen bei der Frage der Erfolgsaussichten eine den tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen nicht (mehr) entsprechende Entscheidung zu fällen (vgl. BGH, aaO, u. Philippi, aaO, RdNr. 46). Soweit diejenigen, die auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abstellen, dieses Argument mit der Überlegung zu überspielen suchen, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife werde keine falsche, sondern gerade eine richtige Entscheidung getroffen (Olbertz, aaO), stellt dies einen Zirkelschluss dar. Denn das Postulat, dass für die rechtliche Bewertung auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife (und nicht auf den – späteren – Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts) abzustellen sei, wird gerade damit gerechtfertigt, dass andernfalls die nachträglich eingetretene, die Erfolgsaussichten verneinende Entwicklung berücksichtigt werden müsste.
Aber selbst wenn man hier auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abstellen, mithin die rechtskräftige Abweisung der Klage bewusst in die rechtliche Betrachtung nicht einbeziehen wollte, müsste die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden. Denn dem Verwaltungsgericht ist in der Sache darin beizupflichten, dass der Kläger für das Sommersemester 2003, seinem 13. Studiensemester, einen Erlass der hierfür gem. § 13 NHG nach Aufbrauch des ihm zustehenden Studienguthabens von 12 Semestern fe...