Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 1, 5 WEG

 

Kommentar

1. Ein Wohnungseigentümer ist zur Zahlung von Wohngeld erst dann verpflichtet, wenn ein Eigentümerbeschluss über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung vorliegt. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1, 3 und 5 WEG; vor einer Beschlussfassung besteht eine solche Zahlungspflicht nicht (nunmehr h. R. M.: BGH, NJW 85, 912; BayObLG Z 1986, 128/130).

Auf den Wirtschaftsplan für ein bestimmtes Kalenderjahr können Zahlungsansprüche grundsätzlich nur für dieses Jahr begründet werden; Vorschusszahlungen für das folgende Kalenderjahr setzen einen weiteren Eigentümerbeschluss voraus. Es ist also grds. nicht so, dass ein Wirtschaftsplan für ein bestimmtes Geschäftsjahr weiter gilt, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen wird.

2. Auch eine Wohngeldzahlungsvereinbarung in einer Gemeinschaftsordnung enthält im Regelfall nur eine vorläufige Regelung, nämlich eine solche bis zur erstmaligen Aufstellung und Billigung eines Wirtschaftsplans durch die Wohnungseigentümer.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.06.1988, BReg 2 Z 55/88)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Empfehlung:

Ich empfehle dringend entsprechende (Orga-)Beschlüsse im Zuge der Genehmigung neuer Wirtschaftspläne folgenden Inhalts:

"Der vom Verwalter vorgelegte Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr . . . wird einschließlich der ausgewiesenen neuen Eigentümervorauszahlungen genehmigt; dieser Wirtschaftsplan gilt über das Geschäftsjahr hinaus bis zur Genehmigung eines neuen Wirtschaftsplans."

Auch in neuen Teilungserklärungen mit Gemeinschaftsordnungen könnte in diesem Sinne eine Vereinbarung getroffen werden, um nicht in der Praxis Zeiträume entstehen zu lassen, in denen keine Wohngeldvorauszahlungsanspruchsgrundlage vorhanden ist (was die kontinuierliche Versorgung einer Wohnanlage erheblich gefährden könnte).

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