Für die Definition des Existenzminimums, also die Ermittlung der Regelbedarfe, ist die regelmäßige Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) maßgeblich. Im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz werden die Regelbedarfe alle 5 Jahre in Auswertung der letzten EVS durch den Gesetzgeber neu ermittelt. Dabei werden als Referenzgruppe die untersten 15 % der nach dem Haushaltsnettoeinkommen geschichteten Haushalte herangezogen. Zusätzlich werden statistische Bereinigungen vorgenommen, um Zirkelschlüsse zu vermeiden. Insbesondere werden solche Haushalte nicht zur Ermittlung der Verbrauchsausgaben herangezogen, die nur Sozialhilfe oder Bürgergeld erhalten.

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