Die Bedarfstatbestände sind in § 27a SGB XII beispielhaft aufgezählt. Danach umfasst der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört nach der gesetzlichen Regelung auch eine angemessene Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; insbesondere für Kinder und Jugendliche. Für Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt zudem auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
Es können weitere Bedarfstatbestände unter den Begriff des "Notwendigen Lebensunterhalts" fallen, sofern sie im Einzelfall konkret vorhanden sind und der menschenwürdigen Existenz des Leistungsberechtigten dienen. Da der Gesetzgeber jedoch die Pauschalierung und Begrenzung des Leistungskatalogs bezweckte, werden die meisten Bedürfnisse des notwendigen Lebensunterhalts von der Regelbedarfsstufe erfasst. Dazu zählen beispielsweise die Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Hausrat. Die vom Gesetzgeber als regelbedarfsrelevant festgelegten Verbrauchsausgaben können dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) entnommen werden.
1.3.1 Regelbedarfsstufen
Der notwendige Lebensunterhalt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen. Zur Deckung dieser Regelbedarfe, werden monatliche Regelsätze als Bedarf anerkannt. Über die Verwendung dieser Leistung entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Nicht zum notwendigen Lebensunterhalt und somit zum Regelbedarf zählen die separat anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie Bildung und Teilhabe.
Leistungen zur Ersatzbeschaffung von Waschmaschinen, Staubsaugern, Schränken, Matratzen, Wintermänteln oder ähnlichen Bedarfsgütern können daher nicht zusätzlich als Sonderbedarf beantragt werden. Die Leistungsberechtigten sollen dafür möglichst durch Ansparen vorsorgen. Soweit dies nicht möglich ist, besteht ein Darlehensanspuch zur Sicherung des Existenzminimums.
1.3.2 Unterbringung in Einrichtungen
Leistungsberechtigten steht die Hilfe zum Lebensunterhalt auch im Fall der dauerhaften Unterbringung in Einrichtungen zu. Der berücksichtigungsfähige notwendige Lebensunterhalt innerhalb von Einrichtungen entspricht grundsätzlich den vorgesehenen Bedarfen (Regelbedarf, Bedarf für Unterkunft und Heizung, allerdings in pauschalierter Form).
Der überwiegende Teil der Leistungen wird aber häufig bereits in Form von Sachleistungen durch die jeweilige Einrichtung abgesichert (z. B. Unterkunft, Strom, Ernährung, Körperpflege). Deshalb ist in der Regel neben einem Bedarf an Bekleidung nur noch ein Barbetrag zur persönlichen Verwendung erforderlich.
Für Erwachsene wird daher mindestens ein Barbetrag in Höhe von 27 % der Regelbedarfsstufe 1 als monatlich pauschalierte Leistung bewilligt. Für Minderjährige setzen die zuständigen Landesbehörden einen angemessenen Barbetrag fest.
Einmalige Leistungen
Neben den Regelbedarfsstufen existieren zudem noch verschiedene einmalige Leistungen und Mehrbedarfstatbestände, um den notwendigen Lebensunterhalt abzusichern. Darunter fallen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für Bekleidung oder Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt. Solche Leistungen sind gesondert zu beantragen. Mehrbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung oder wegen kostenaufwändiger Ernährung) müssen nicht gesondert beantragt werden.