Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
Rz. 49
Das österreichische Recht bietet den Verlobten zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Bestimmung ihres Familiennamens. Nehmen sie keine Bestimmung vor, werden sie also nicht aktiv tätig, so behalten sie nach der Eheschließung ihre bisherigen Familiennamen bei, sodass es zu getrennter Namensführung kommt (§ 93 Abs. 1 S. 2 ABGB).
Rz. 50
Die Verlobten oder Ehegatten können einen ihrer Namen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen (§ 93 Abs. 2 S. 1 ABGB). Führt ein Ehegatte einen zwei- oder mehrteiligen Familiennamen, so können sie auch Teile dieses Namens verwenden. Derjenige Gatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wurde, kann in diesem Fall bestimmen, dass er dem gemeinsamen Familiennamen seinen Familiennamen voran- oder nachstellt, sodass er dann einen Doppelnamen führt. Der so gebildete Name darf nur aus zwei Teilen bestehen. Daher besteht diese Möglichkeit nicht, wenn schon der gemeinsame Familienname ein Doppelname ist. Führt der Ehegatte, der von diesem Recht Gebrauch machen will, bisher einen mehrteiligen Familiennamen, so darf er nur einen Teil verwenden (§ 93 Abs. 3 ABGB). Auf diese Weise sollen unübersichtliche Namensketten vermieden werden. Des Weiteren ist es den Verlobten bzw. Ehegatten möglich, einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Dabei dürfen sie insgesamt nur zwei Teile dieser Namen verwenden (§ 93 Abs. 2 S. 3 ABGB). Führt die Namensbestimmung zu einem Doppelnamen, so sind dessen Teile durch einen Bindestrich zu trennen (§ 93 Abs. 4 ABGB). Gemäß § 93a Abs. 3 ABGB kann eine Person auch bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Es ist aber umgekehrt auch möglich, zu bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.
Rz. 51
Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen (§ 93c ABGB). Die Bestimmung des Familiennamens kann vor oder bei der Eheschließung erfolgen, ist aber zeitlich unbegrenzt auch nach der Eheschließung möglich. Nach § 93b ABGB ist die Bestimmung eines Familiennamens nach § 93 ABGB aber nur einmal zulässig. Ändert sich allerdings der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden (§ 93a Abs. 1 ABGB).
Rz. 52
Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils nach § 93 Abs. 3 ABGB zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden (§ 155 Abs. 1 ABGB). Sofern die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen, kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Ebenso ist es möglich, einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen für das Kind zu bestimmen (§ 155 Abs. 2 ABGB). Wird kein Familienname für das Kind bestimmt, erhält es den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist (§ 155 Abs. 3 ABGB).