Rz. 183

Der Gesellschaftsvertrag kann die Vertretung selbst regeln oder aber bestimmen, dass die Vertretung jeweils durch Gesellschafterbeschluss geregelt wird. Es kann vereinbart werden, dass einer oder mehrere Geschäftsführer nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten können (§ 18 Abs. 3 GmbHG). Es muss aber sichergestellt sein, dass mindestens ein Geschäftsführer auch ohne Mitwirkung eines Prokuristen vertretungsbefugt ist.[86] In der Praxis am häufigsten ist Einzelvertretungsbefugnis oder Vertretungsbefugnis von zwei Geschäftsführern gemeinsam.

[86] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 2/207.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?