Kurzbeschreibung
Muster einer Vereinbarung über die Einräumung eines Nießbrauchs an einem OHG-Gesellschaftsanteil.
Wichtige Hinweise
Die Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil einer OHG ist nach § 1069 BGB rechtlich zulässig. Der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil richtet sich nach den Vorschriften über den Nießbrauch an Rechten, §§ 1068 ff. BGB. Die Bestellung erfolgt formlos. Als Einräumung eines dinglichen Rechts am Gesellschaftsanteil erfordert die Bestellung des Nießbrauchs die Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder die ausdrückliche Zulassung im Gesellschaftsvertrag.
Durch die Bestellung des Nießbrauchs erhält der Nießbraucher Vermögens- und Verwaltungsrechte. Nach § 1068 Abs. 2, § 1030 Abs. 1 BGB stehen ihm die Nutzungen aus dem Gesellschaftsanteil zu. Diese umfassen v.a. den nach Gesellschaftsvertrag, Jahresabschluss und Gewinnverwendungsbeschluss entnahmefähigen Gewinn der Gesellschaft. Weiterhin steht ihm eine etwaige (gewinnmindernde) Verzinsung der Einlagen zu. Nicht zu den dem Nießbraucher zustehenden Vermögensrechten gehört das gewinnunabhängige Entnahmerecht, da dieses die Substanz des Gesellschaftsanteils betrifft. Sind keine vertraglichen Regelungen getroffen, stehen nach h.M. dem Nießbraucher die Stimmrechte in laufenden Angelegenheiten sowie die Geschäftsführungsbefugnis zu.
Der Nießbrauch endet spätestens mit dem Tod des Nießbrauchers, § 1068 Abs. 2, § 1061 BGB. Besteller und Nießbraucher können aber auch rechtsgeschäftlich vereinbaren, dass der Nießbrauch nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt einer bestimmten Bedingung enden soll. Der Nießbrauch erlischt weiter, wenn der Nießbraucher den Gesellschaftsanteil erwirbt, es sei denn, er hat ein rechtliches Interesse am Fortbestehen des Nießbrauchs, §§ 1072, 1063 BGB. Zur rechtsgeschäftlichen Aufhebung des Nießbrauchs reicht die einseitige Erklärung des Nießbrauchers, dass er den Nießbrauch aufgebe, §§ 1072, 1064 BGB.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Vereinbarung über die Einräumung eines Nießbrauchs an einem OHG-Gesellschaftsanteil
zwischen |
Herrn …, wohnhaft … |
(im Folgenden: Gesellschafter) |
und |
Herrn …, wohnhaft … |
(im Folgenden: Nießbraucher) |
1. |
Vorbemerkung |
1.1 |
Der Gesellschafter ist mit einem festen Kapitalanteil von … EUR an der … OHG mit Sitz in …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … (im Folgenden: Gesellschaft), beteiligt. |
1.2 |
Der Gesellschaftsvertrag vom … ist den Parteien bekannt. |
2. |
Einräumung des Nießbrauchs |
2.1 |
Der Gesellschafter bestellt zugunsten des Nießbrauchers den lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauch an seinem in Ziff. 1.1 genannten Gesellschaftsanteil. |
2.2 |
Der Nießbrauch erstreckt sich im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft auf das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters. |
3. |
Nutzungen |
3.1 |
Dem Nießbraucher stehen sämtliche nach Ziff. … des Gesellschaftsvertrages (Ziff. 1.2 dieser Vereinbarung) auf den Gesellschafter entfallenden Gewinne zu. Gleiches gilt für die auf dem Privatkonto anfallenden Zinsen. Wegen der Zulässigkeit der Entnahme der Gewinne und Zinsen wird auf Ziff. … des Gesellschaftsvertrages Bezug genommen. |
3.2 |
An Verlusten nimmt der Nießbraucher nur insoweit teil, als die auf den Gesellschafter entfallenden Verlustanteile den entnahmefähigen Gewinn mindern; zu Nachschüssen irgendwelcher Art ist der Nießbraucher nicht verpflichtet. |
4. |
Erhöhung der Beteiligung |
4.1 |
Erfolgt eine Erhöhung der in Ziff. 1.1 genannten Beteiligung aus Gesellschaftsmitteln, so unterliegt der aus der Erhöhung auf den Gesellschafter entfallende Betrag dem Nießbrauch. |
4.2 |
Erfolgt eine Kapitalerhöhung, bei welcher der Gesellschafter weitere Einlagen leistet, so ist der aus der Einlagenerhöhung hervorgehende Teil nicht vom Nießbrauch erfasst. |
5. |
Stimm- und Verwaltungsrechte |
5.1 |
Stimm- und sonstige Verwaltungsrechte aus dem Gesellschaftsanteil des Gesellschafters verbleiben bei diesem. |
5.2 |
Der Gesellschafter bevollmächtigt den Nießbraucher, die Stimm- und Mitverwaltungsrechte in der Gesellschaft für die Dauer der Nießbrauchsbestellung auszuüben. Das Recht des Gesellschafters, diese Stimm- und Mitverwaltungsrechte selbst auszuüben, bleibt unberührt. |
5.3 |
Übt der Gesellschafter das Stimmrecht selbst aus, so ist er bei Beschlussfassungen, die die Rechtsstellung des Nießbrauchers beeinträchtigen können, an dessen Weisungen gebunden. Vor der Fassung solcher Gesellschafterbeschlüsse wird der Gesellschafter Weisungen des Nießbrauchers einholen. Erteilt der Nießbraucher keine Weisung, hat sich der Gesellschafter seines Stimmrechts zu enthalten. |
6. |
Informationsrecht |
|
Der Gesellschafter ist verpflichtet, den Nießbraucher im Rahmen seiner Rechte auf Auskunft und Einsichtnahme in die Geschäftsunt... |