Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Kaufpreis, Berufung, Sittenwidrigkeit, Annahmeverzug, Fahrzeug, Beweislast, Geschwindigkeit, Revision, Pkw, Genehmigung, Rechtsverletzung, Zulassung, Darlegungs und Beweislast, Zulassung der Revision, offensichtlich aussichtslos

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 03.05.2021; Aktenzeichen 43 O 296/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 03.05.2021, Az. 43 O 296/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufung auf 17.133,34 EUR festzusetzen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.10.2021.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der sogenannten Dieselthematik.

Der Kläger erwarb am 20.01.2015 einen Pkw Opel Zafira Tourer 1.6 CDTI zum Kaufpreis von 26.240,00 EUR. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor verbaut. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeuges und des Motors. Mit der Klage begehrt die Klagepartei Schadensersatz wegen behaupteter Manipulationen am Abgassystem.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 03.05.2021 abgewiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klagepartei. Das Landgericht überspanne die Anforderungen an die Substantiierungspflicht. Es sei vorliegend ausreichend vorgetragen worden, dass im Fahrzeug eine Abschalteinrichtung verbaut worden sei. Diese optimieren das Abgasverhalten in Abhängigkeit von Temperatur, Drehzahl, Geschwindigkeit und Umgebungsluftdruck. Außerhalb des Prüfstandes werden die Abgasgrenzwerte um ein Vielfaches überschritten.

Die Klagepartei beantragt

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 16.389,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges Opel Zafira Tourer 1.6 CDTI, Fahrzeug-Ident.-Nr. zu zahlen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 743,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.514,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Ersturteil.

Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung vom 12.07.2021 und die Berufungserwiderung vom 03.09.2021 verwiesen.

II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand aussichtslos und offensichtlich unbegründet ist, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Auch liegen die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor.

Der Senat nimmt daher zunächst auf die zutreffenden Feststellungen im Ersturteil Bezug, die durch das Berufungsvorbringen auch nicht entkräftet werden.

Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist das angegriffene Urteil in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zu Recht wurde ein Schadensersatzanspruch abgelehnt.

1. Ein Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB scheidet aus. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine objektiv sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB hat die Klagepartei nicht hinreichend vorgetragen.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 29, juris).

Die Grundsätze für das Vorliegen einer objektiven Sittenwidrigkeit bei Manipulationen der Abgasbehandlung von Fahrzeugen hat der Bundesgerichtshof in der Grundsatzentscheidung BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 dargelegt. Danach setzt eine objektive Sittenwidrigkeit das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (a.a.O. Rn. 17, juris), eine besondere Verwerflichkeit des Handelnden (a.a.O. Rn. 18, juris) und die Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung (a.a.O. Rn. 19, juris) voraus.

Von der Klagepartei wird nichts vorgetragen, was auf eine besondere Verwerflichkeit im H...

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