Normenkette
BGB §§ 826, 1607 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Coburg (Beschluss vom 26.02.2003; Aktenzeichen 1 F 952/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des AG – FamG – Coburg vom 26.2.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien haben im Mai 1988 geheiratet, nachdem sie seit 1984 zusammengelebt hatten. Am 7.11.1988 hat die Beklagte das Kind geboren. In dem Rechtsstreit AG C. wurde die Ehe der Parteien durch Urteil vom 9.11.2001 geschieden. Das Urteil ist seit dem 28.12.2001 rechtskräftig.
In dem Rechtsstreit O. ist mit Urteil vom 11.9.2002 rechtskräftig festgestellt worden, dass das Kind K. nicht vom Kläger abstammt. Unter dem Aktenzeichen … ist beim AG – FamG – C. ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren des Kindes gegen seinen mutmaßlichen Erzeuger anhängig.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm mitzuteilen, mit wem sie (die Beklagte) im Zeitraum vom 300. Tag bis zum 181. Tag vor dem 7.11.1988 Geschlechtsverkehr hatte. Zur Begründung seines Antrags hat er sinngemäß ausgeführt, er wolle gem. § 1607 Abs. 3 BGB auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater des Kindes K. geltend machen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2.12.2002 beantragt, die Klage abzuweisen. Gleichzeitig hat sie um Prozesskostenhilfe nachgesucht.
Das AG – FamG – Coburg hat der Beklagten mit Beschluss vom 26.2.2003 Prozesskostenhilfe versagt.
Gegen den ihr nicht zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.4.2003 Beschwerde eingelegt, der das AG C. am 11.4.2003 nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO). Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) ist deshalb gewahrt, weil der Beschluss vom 26.2.2003 nicht zugestellt worden ist und deshalb die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen hat.
II. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet.
1. Das AG – FamG – C. hat seine Zuständigkeit für die vorliegende Klage offenbar als gegeben angesehen. Ob das richtig ist, braucht entspr. § 513 Abs. 2 ZPO nicht geprüft werden (s. auch § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG, wonach die OLG für Beschwerden gegen Entscheidungen der AG in den von den FamG entschiedenen Sachen zuständig sind).
2. Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 114 ZPO).
a) Der Klage kann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Der Kläger könnte den Namen und die Adresse des leiblichen Vaters des Kindes zwar auch durch eine Einsichtnahme in die Akten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens beim AG Coburg erfahren.
Ob ihm diese Einsicht vom Vorstand des Gerichts gewährt wird (§ 299 Abs. 2 ZPO), steht aber nicht fest. Das gilt insb. deshalb, weil bei einem entspr. Antrag des Klägers die Parteien des Rechtsstreites gehört werden müssten, ihr Geheimhaltungsinteresse geltend machen könnten und die Entscheidung des Gerichtsvorstandes dann aufgrund einer Abwägung der Interessen des Klägers und der Geheimhaltungsinteressen der Parteien erfolgen müsste.
b) Die Frage, ob der (geschiedene) Ehemann und Scheinvater gegen seine (geschiedene) Ehefrau einen Anspruch hat, dass diese ihm den Namen des leiblichen Vaters ihres Kindes nennt, ist umstritten (s. die Nachweise bei Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., vor § 1591 Rz. 4, sowie Seidel in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1589 Rz. 46; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2000, § 1594 Rz. 25). Überwiegend und zutreffend wird ein solcher Anspruch dann bejaht, wenn die Mutter ihrem (geschiedenen) Ehemann ggü. unter den Voraussetzungen des § 826 BGB (Arglist) schadensersatzpflichtig wäre (OLG Oldenburg v. 22.3.1993 – 13 U 97/92, FamRZ 1994, 651 [653]; Seidel in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1589 Rz. 46; s. auch BGH v. 8.4.1981 – IVb ZR 584/80, MDR 1981, 655 = FamRZ 1981, 531; v. 19.12.1989 – IVb ZR 56/88, MDR 1990, 524 = FamRZ 1990, 367 [369] unter 3a).
Ein solcher Fall ist aufgrund des bisherigen Vorbringens der Parteien anzunehmen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 9.4.2001 im Rechtsstreit 1 F 320/01 heirateten die Parteien, nachdem die Beklagte dem Kläger ggü. im März 1988 erklärt hatte, dass sie von ihm schwanger sei. Diese Äußerung war zumindest bedingt vorsätzlich falsch. Die Beklagte musste wissen, dass als Vater ihres Kindes auch ein anderer Mann in Betracht kam. Hierzu hat sie im Scheidungsverfahren im Schriftsatz vom 28.3.2001 vortragen lassen, sie habe nach sechsjähriger Beziehung zum Kläger eine „kurze Begegnung mit einem anderen Partner” gehabt. Entgegen ihren dortigen Ausführungen hatte sie deshalb Anlass zu der Annahme, dass nicht nur der Kläger Vater ihres Kindes sein kann. Sie hat somit billigend in Kauf genommen, dass der Kläger sich über seine Vaterschaft irrt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
VorsRiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1102608 |
FamRZ 2004, ... |