Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarung über den Ausgleichsweg
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Vereinbarung über den Ausgleichsweg gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bedarf keiner besonderen Form.
2. An einer solchen Vereinbarung muss entsprechend dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht mitwirken.
Normenkette
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Forchheim (Aktenzeichen 2 F 210/19) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden des C. und der E. wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 17.10.2019 in Ziffer 2. Absätze 3. - 8. und Absatz 16. wie folgt abgeändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. ...0101) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14.421,22 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X..., bezogen auf den 31.03.2019, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. ...0102) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.700,07 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X..., bezogen auf den 31.03.2019, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. ...0201) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.156,35 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X..., bezogen auf den 31.03.2019, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. ...0103) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 23,93 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X..., bezogen auf den 31.03.2019, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. ...3701) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 392,12 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X..., bezogen auf den 31.03.2019, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. ...0104) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.141,63 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X..., bezogen auf den 31.03.2019, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E. (Versicherungs-Nr. ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.964,25 Euro auf das bei der D. bestehende Konto Versicherungs-Nr. ..., bezogen auf den 31.03.2019, übertragen. Die E. wird verpflichtet, diesen Betrag an die D. zu zahlen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.810,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Endbeschluss vom 17.10.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Forchheim im Verfahren 2 F 210/19 die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat das Amtsgericht u. a. in Ziffer 2. Absätze 3. - 8. Anrechte der Antragstellerin bei dem C. zu Gunsten des Antragsgegners intern geteilt und in Ziffer 2. Abs. 16 ein Anrecht des Antragsgegners bei der E. zu Gunsten der Antragstellerin intern geteilt. Im Übrigen wird auf den vorgenannten Beschluss verwiesen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde der E. und dem C. jeweils am 21.10.2019 zugestellt. Mit am 31.10.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat die E. und mit am 11.11.2019 beim Amtsgericht per Telefax eingegangenem Schreiben vom 05.11.2019 hat der C. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.10.2019 Beschwerde eingelegt. Letzterer macht geltend, dass hinsichtlich der intern ausgeglichenen Anrechte der Antragstellerin bei ihr die Grundlagen der internen Teilung unzutreffend seitens des Amtsgerichts angegeben worden seien. Die E. trägt vor, dass sie sich diese mit der Antragstellerin auf eine externe Teilung geeinigt hätte. Eine interne Teilung könne nicht durchgeführt werden. Das Anrecht beruhe auf einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Entsprechendes werde bei der E. nicht mehr angeboten.
Das Beschwerdegericht hat mit Verfügung vom 12.11.2019 darauf hingewiesen, dass es von einer Einigung der Beteiligten hinsichtlich des Anrechts bei der E. ausgehe und die externe Teilung durchgeführt werden könne, nachdem die Antragstellerin bereits erstinstanzlich die D. als Zielversorgungsträgerin gewählt habe. Hierzu hat lediglich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen, wonach mit einer externen Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der E. mit Übertragung des Ausgleichswertes auf ihr vorhandenes Konto bei der D. Einverständnis bestehe. Sonstige Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Im Übrig...