Leitsatz (amtlich)
Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV (Fortschreibung von OLG Frankfurt am Main vom 23.09.2016 - 4 UF 64/15 - FamRZ 2017, 878).
Sehen die Teilungsordnung des Versorgungsträgers bzw. der von ihm vorgeschlagene Ausgleichstarif eine Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor, ist eine entsprechende Teilhabe durch geeignete gerichtliche Anordnungen vorzusehen (Anschluss an BGH, FamRZ 2015, 1869).
Normenkette
VersAusglG § 10 Abs. 3, § 11
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 478 F 24143/17) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin (Absatz 3 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr.) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.159,60 Euro, bezogen auf den 30.11.2017, nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2007 (Interner Versorgungsausgleich) in Verbindung mit den Besonderen Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2007 (Interner Versorgungsausgleich) übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente (ohne Berücksichtigung der in § 9 des Leistungsplans zugesagten Überschussbeteiligung) aus der Multiplikation des für den Antragsgegner im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach § 6 des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2007 (Interner Versorgungsausgleich) maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert zuzüglich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.12.2017 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich der auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallenden Verzinsung mit dem Rechnungszins von 2,25 Prozent p.a. zuzüglich einer etwaigen darüber hinausgehenden Überschussbeteiligung nach § 12 Abs. 3 des Leistungsplans N 2007 in Verbindung mit Art. 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Tarif RN 2007 und § 12 der Tarifbedingungen Tarif RN 2007 sowie der auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallenden biometrischen Wertentwicklung des Deckungskapitals des auszugleichenden Anrechts.
Von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für den zweiten Rechtszug abgesehen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss schied das Familiengericht auf den am 18.12.2017 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 11.8.2008 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners und führte den Versorgungsausgleich durch.
Dabei ordnete es unter anderem die interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin mit dem von dieser in ihrer Auskunft vom 4.6.2018 mitgeteilten Ausgleichswert "nach Maßgabe des Leistungsplans N 2007, § 16, in Verbindung Versicherungsbedingungen Tarif RN 2007, § 16, bezogen auf den 30.11.2017," an. Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich um einzelne, die Kürzung des Anrechts in Folge des Versorgungsausgleichs betreffende Bestimmungen der Rechtsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts der Antragstellerin (im Folgenden: Ausgangstarif). Als Rechtsgrundlage für das zu übertragende Anrecht des Antragsgegners (im Folgenden: Ausgleichstarif) war von der Beschwerdeführerin hingegen der von ihr hierfür begründete "Leistungsplan ARLEP/oG-V 2007 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2007" vorgeschlagen worden.
Mit ihrer am 17.9.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 11.9.2018 zugestellten Beschluss begehrt die Beschwerdeführerin die Anordnung einer internen Teilung nach dem von ihr vorgeschlagenen Ausgleichstarif. Sie verweist darauf, dass der für den Ausgangstarif und der für den von ihr verwendeten Ausgleichstarif verwendete Rechnungszins (2,25 Prozent p..a.) identisch ist. Auf die mit den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.10.2018 und 1.2.2022 übermittelten Versicherungsbedingungen des Ausgangstarifs und des vorgeschlagenen Ausgleichstarifs wird Bezug genommen.
Sämtlichen Beteiligten ist rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden.
II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die gebotene interne Teilung des auszugleichenden Anrechts der betrieblichen Altersversorgung der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin hat - mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabeanordnungen - unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin für das zu übertragende An...