Leitsatz (amtlich)
- Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV.
- Sehen die Teilungsordnung des Versorgungsträgers bzw. der von ihm vorgeschlagene Ausgleichstarif eine Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor, ist eine entsprechende Teilhabe durch geeignete gerichtliche Anordnungen vorzusehen (Anschluss an BGH, FamRZ 2015, 1869).
- Ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung wird zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten jedenfalls dann begründet, wenn dem für ihn neu zu begründenden Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen wie dem zu auszugleichenden Anrecht zu Grunde liegen und eine identische Garantieverzinsung gewährleistet ist. Dies ist bei den im Zeitpunkt des Abschlusses des auszugleichenden Anrechts geltenden Ausgleichstarifen des BVV der Fall, nicht hingegen bei den vom BVV zunächst vorgeschlagenen, am Ende der Ehezeit geltenden Ausgleichstarifen.
- Eine Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich unterliegt keinem Schlechterstellungsverbot, d.h. die angefochtene Entscheidung kann auch zum Nachteil des Versorgungsträgers abgeändert werden.
Normenkette
VersAusglG § 11
Verfahrensgang
AG Groß-Gerau (Beschluss vom 03.12.2014; Aktenzeichen 72 F 933/12) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin aus der betrieblichen Altersversorgung bei den Beschwerdeführern (Ziffer II Absatz 11 bis 20 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 3.761,40 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 4 Prozent p. a., auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Anpassungszuschläge nach § 9 Abs. 1 bis 3 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V und der auf den Ausgleichswert entfallenden biometrischen Entwicklung des auszugleichenden Anrechts.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 933,79 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 4 Prozent p. a., auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Anpassungszuschläge nach § 9 Abs. 1 bis 3 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V und der auf den Ausgleichswert entfallenden biometrischen Entwicklung des auszugleichenden Anrechts.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 4274,90 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 4 Prozent p. a., auf den...