Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. elterliche Sorge für … geb. am …87
Verfahrensgang
AG Forchheim (Urteil vom 15.10.1998; Aktenzeichen 2 F 52/98) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer 2) des Endurteils des Amtsgerichts –Familiengerichts – Forchheim vom 15. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,– DM festgesetzt.
IV. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Antragsgegnerin wird für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe versagt.
Tatbestand
I.
Die seit …2.1987 verheirateten Parteien leben seit …2.1997 voneinander getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Antragsgegnerin nach einer Entziehungskur im Nervenkrankenhaus … nicht in die eheliche Wohnung der Parteien in … zurückgekehrt. Seitdem lebt der Antragsteller mit dem am …1987 geborenen gemeinsamen Kind … allein in dieser Wohnung, die sich im Haus seiner Eltern befindet. Durch Beschluß des Amtsgerichts –Familiengerichts– Forchheim vom 6.11.1997 – 2 F 285/97 – wurde die elterliche Sorge für … dem Antragsteller für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Eltern des Kindes übertragen. Grundlage dieser Entscheidung war ein übereinstimmender Entscheidungsvorschlag der Eltern.
Der Antragsteller hat am …2.1998 Scheidungsantrag eingereicht und in der Folgesache elterliche Sorge die Übertragung dieses Rechts auf sich selbst beantragt. Die Antragsgegnerin hat der Scheidung zugestimmt und zunächst den Vorschlag unterbreitet, die elterliche Sorge auch für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung dem Antragsteller zu übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 15.10.1998 ist sie davon abgerückt und möchte, daß es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt.
Das Familiengericht hat die Stellungnahmen des Kreisjugendamts Forchheim vom 22.7.1998 (Bl. 17 f. d.A.) und vom 14.10.1998 (Bl. 24 f. d.A.) eingeholt, auf welche verwiesen wird. Im Termin vom 15.10.1998 (Bl. 30 f. d.A.) sind die Parteien und das Kind … zum Sorgerecht angehört worden. Mit Endurteil vom 15.10.1998, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 35 bis 40 d.A.), hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das Kind auf den Antragsteller übertragen und den Versorgungsausgleich geregelt.
Gegen dieses ihr am 22.10.1998 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin am 23.11.1998 (Montag) zum Oberlandesgericht Beschwerde gegen die Sorgerechtsregelung eingelegt und das Rechtsmittel am 23.12.1998 begründet. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Endurteils in Ziffer 2 (Sorgerechtsregelung), die Übertragung des Sorgerechts auf beide Eltern und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führt sie aus, die Erziehung des Kindes liege wegen der Berufstätigkeit des Antragstellers weitgehend bei der Großmutter, die in einem „sehr konservativen, dörflich-bäuerlichen Umfeld” lebe. Dies führe „mit Sicherheit zu gewissen Fehlentwicklungen in der Erziehung des fortschrittlich ausgerichteten Kindes”, denen sie durch ihr Mitsprachrecht bei der Erziehung von … „gegensteuern” könne. Sie stamme nämlich im Gegensatz zum Antragsteller „aus liberalen, großstädtischen Verhältnissen” und sei deshalb in der Lage, „als einzige durch ihre Mitsprache auch modernere Erziehungsvorstellungen mit einzubringen”.
Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat eine weitere Stellungnahme des Kreisjugendamts … vom 1.2.1999 eingeholt, auf welche ebenfalls verwiesen wird (Bl. 52 f. d.A.).
Entscheidungsgründe
II.
Die (befristete) Beschwerde der Antragsgegnerin bezüglich des Sorgerechts ist nach den §§ 629 a Abs. 2 S. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und 3, 516, 519 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Es handelt sich vorliegend um eine Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, welche gemäß Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG auch nach der zum 1.7.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsreform im Scheidungsverbund fortzuführen ist, weil der Antragsteller innerhalb von drei Monaten, nämlich mit Schriftsatz vom 25.8.1998, eingegangen am 28.8.1998, beantragt hat, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge überträgt. Der Senat ist der Auffassung, daß auf dieses nach § 1671 BGB a.F. eingeleitete Verfahren nunmehr § 1671 BGB n.F. (und nicht § 1696 BGB) – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – anzuwenden ist, obwohl durch die in einem isolierten Sorgerechtsverfahren für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern ergangene, bestandskräftige Entscheidung nach § 1672 BGB a.F. einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen worden ist und deshalb ein gemeinsames Sorgerecht nicht mehr besteht. Diese für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien getroffene Regelung ist mit Rechtskraft der Scheidung nicht mehr gültig, so daß eine neue Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB n.F. erforderlich ist. Ein Anwe...