Leitsatz (amtlich)
Ist die Kündigung eines die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllenden privaten Krankenversicherungsvertrags gem. § 205 Abs. 6 VVG wirksam geworden, so führt der spätere Wegfall der Anschlussversicherung durch Rücktritt des neuen Versicherers nicht zum Wiederaufleben des ursprünglichen Versicherungsvertrags.
Normenkette
VVG § 193 Abs. 3 S. 1, Abs. 5, § 205 Abs. 6
Verfahrensgang
LG Coburg (Urteil vom 09.10.2012; Aktenzeichen 22 O 332/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Coburg vom 9.10.2012 - 22 O 332/12, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.522,27 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 6.12.2012 sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des LG Coburg vom 9.10.2012 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren stellt der Kläger folgende Anträge:
1. Das Urteil des LG Coburg vom 9.10.2012 - zugestellt am 11.10.2012 - AZ: 22 O 332/12 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Krankenversicherung, Vers.-Nr. xxx, durch die Kündigung des Klägers am 20.4.2009 zum 31.12.2009 nicht erloschen ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.023,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Darstellung der Angriffe des Klägers im Berufungsverfahren wird in vollem Umfang auf die Berufungsbegründung sowie auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 9.1.2013 verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Endurteil des LG Coburg ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 6.12.2012 Bezug genommen. Der Senat hält an den dortigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung der in der Gegenerklärung des Klägers vom 9.1.2013 hiergegen erhobenen Einwendungen in vollem Umfang fest.
1. Die allgemeinen Betrachtungen der Klägerseite zu verschiedenen theoretisch denkbaren Sachverhaltskonstellationen führen nicht weiter. Wie im Hinweisbeschluss bereits dargelegt, ist allein maßgeblich, ob die Kündigung des "alten" Krankenversicherungsvertrags Wirksamkeit erlangt hat. Ist das wie hier der Fall, kann es schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht bei Entwicklungen, die sich auf den Bestand des "neuen" Krankenversicherungsvertrags auswirken, gewissermaßen "automatisch" zu einem Wegfall der Kündigungswirkung im Nachhinein und damit einem Wiederaufleben des ursprünglichen Vertragsverhältnisses kommen.
Soweit die Klägerseite ausführt, alter und/oder neuer Versicherer könnten mittels Feststellungklage oder auf Prämienzahlung gerichteter Leistungsklage die rechtliche Unsicherheit klären, liegt das neben der Sache. Denn ein entsprechender Klärungsbedarf (und auch eine solche Klärungsmöglichkeit) ergäbe sich jeweils erst, wenn ein den Bestand des neuen Vertragsverhältnisses - gegebenenfalls mit Rückwirkung - "bedrohendes" Ereignis wie eine Anfechtung durch den neuen Versicherer oder aber ein Rücktritt durch eine der beiden Vertragsparteien eintreten würde. Dies kann, wie der Senat bereits ausgeführt hat, auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss der Fall sein.
2. Wie im Hinweisbeschluss bereits dargelegt, besteht kein Grund zur Zulassung der Revision. Abweichende Meinungen werden nicht vertreten und für die hier maßgeblichen Fragen auch nicht im Schriftsatz der Klägerseite vom 9.1.2013 aufgezeigt. Die Frage, welchen Inhalt der Nachversicherungsnachweis haben muss, stellt sich nicht. Es ist bereits nicht im Streit, dass dieser ordnungsgemäß und inhaltlich richtig erfolgt ist. Auf die Anlage B 3 wird im Übrigen verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gem. § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von §§ 3, 9 ZPO bestimmt. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug.
Fundstellen
Haufe-Index 5068473 |
VersR 2014, 51 |