Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrzeug, Kaufpreis, Erfolgsaussicht, Berufung, Schadensersatzanspruch, Minderwert, Gutachten, Nebenbestimmung, Laufleistung, Auslegung, Zeitpunkt, betrug, Beurteilung, Betriebserlaubnis, merkantiler Minderwert, nicht ausreichend, konkrete Anhaltspunkte
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Urteil vom 20.01.2023; Aktenzeichen 12 O 113/22) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20.01.2023, Az. 12 O 113/22, durch einstimmigen Beschluss gemäß S 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.05.2023
Gründe
1. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. S. 540 ZPO auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Lediglich ergänzend bzw. erläuternd ist auszuführen:
Die Klagepartei verlangt von den Beklagten als Fahrzeugherstellerin Schadensersatz wegen eines PKW-Kaufs.
Die Klagepartei erwarb am 28.05.2017 von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein bei der Beklagten hergestelltes Fahrzeug Audi SQ 5 zu einem Kaufpreis von 25.000,00 Euro. Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug 143.700 km zum Zeitpunkt des Erwerbs und 198.21 1 km im Zeitpunkt der Klageerhebung am 05.05.2022. Das Fahrzeug verfügte über einen ebenfalls von der Beklagten hergestellten Motor EA 896 Gen. 2 mit der Abgasnorm Euro 5. In dem Fahrzeug wurde ein "Thermofenster" verwendet.
Nachdem das KBA wegen des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen untersucht hatte, stellte es fest, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorliegen würden. Dies bestätigte das KBA in einer amtlichen Auskunft vom 25.01.2021 an das LG Ingolstadt für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Audi SQ 5 3.0 BTDI mit der Motorkennung CGQB (Anlage B2) und weiteren amtlichen Auskünften (Anlagen BI, B3). Daneben informierte das KBA das OLG Hamm in einer amtlichen Auskunft vom 25.08.2020 darüber, dass in dem Motortyp 3.0 Diesel 150 kW Euro 5 ein Thermofenster verwendet werde, dieses aber seitens des KBA für zulässig erachtet werde (Anlage B4). Ein Rückruf für das Fahrzeug existiert deshalb nicht, es nimmt lediglich an einer freiwilligen Servicemaßnahme teil.
Die Klagepartei hat erstinstanzlich vorgetragen, dass das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Dieses sei so programmiert, dass die Abgasreinigung nur zwischen 17 Grad Celsius und 33 Grad Celsius vollständig funktioniere. Weiter hätten die gerichtlich beauftragten Sachverständigen RZ und 1- für ein Fahrzeug Audi Q5 (EU 5) eine Prüfstandserkennung festgestellt, die bewirke, dass auf dem Prüfstand der Stickstoffausstoß geringer sei. Die Klagepartei verlange deshalb von der Beklagten Ersatz des merkantilen Minderwerts von mindestens 5.000,00 EUR, weil sie das Fahrzeug um 20% zu teuer erworben habe.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich behauptet, dass in dem Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut seien, worunter insbesondere nicht das "Thermofenster" falle. Auch eine Lenkwinkelerkennung sei nicht vorhanden, diese sei ohnehin nicht als unzulässig einzuordnen. Ein von der Beklagten verursachter Minderwert sei nicht substantiiert vorgetragen.
2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Thermofenster sei ungeeignet, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu begründen. Hinsichtlich der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen fehle es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag. Die Gutachten p- und beträfen ein anderes Fahrzeug. Im Übrigen sei angesichts der Auskünfte des KBA nicht mit einem Entzug der Betriebserlaubnis zu rechnen, weshalb ein Schaden nicht zu erkennen sei.
3. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klagepartei ihre erstinstanzlichen Anträge gegen die Beklagte unter Wiederholdung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags in vollem Umfang weiter. Sie stützt ihren Anspruch weiter auf die durch das Gutachten 1- belegte Lenkwinkelerkennung. Ebenso sei das Thermofenster, das vorliegend bewirke, dass eine wirksame Abgasreinigung nur zwischen 17 und 33 Grad Celsius vorgenommen werde, eine unzulässige Abschalteinrichtung. Deswegen ergebe sich ein Anspruch aus S. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. SS 27 Abs. 1, 6 EG-FGV. Das KBA habe mitgeteilt, dass es aufgrund des Urteils des EuGH vom 14.07.2022 nochmals das Thermofenster nochmals überprüft.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Klagepartei die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß S. 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Die gemäß SS 51 1 ff. ZPO zulässige Berufung der Klagepartei erweist sich als unbegründet, weil ihr keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend einen Anspruch aus der Vorschrift des S. 826 BGB verneint. Auf die zutreffenden Gründe wird Bezug genom...