Verfahrensgang
LG Bayreuth (Urteil vom 11.04.2022; Aktenzeichen 41 O 567/21) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.04.2022, Az. 41 O 567/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 51.316,46 EUR festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.09.2022.
Gründe
Die Berufung richtet sich nur gegen das zu Gunsten der erstinstanzlichen Beklagten zu 2) (im Folgenden: Beklagte) ergangene klageabweisende Endurteil (vgl. Berufungsschriftsatz v. 09.06.2022, S. 2)
I. Die Klagepartei verlangt Schadensersatz von der Beklagten als Fahrzeugherstellerin nach Kauf eines Wohnmobils.
Die Klagepartei erwarb im April 2018 von einer nicht am Rechtsstreit beteiligten Verkäuferin ein neues Wohnmobil zum Kaufpreis von 52.300,00 EUR. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor 2,3-l-MultiJet II (96 kW) vorhanden, welcher der Euro-6-Abgasnorm unterfällt, von einer nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten hergestellt und von der Beklagten in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut worden ist.
Für den Fahrzeugtyp existieren eine EG-Typgenehmigung und eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung. Die in Italien zuständige Typgenehmigungsbehörde sieht nach eigenen Prüfungen keine Veranlassung, die Typgenehmigung zu entziehen, zu ändern oder mit Nebenbestimmungen zu versehen. Ein verbindlicher Rückruf für das Fahrzeug existiert bislang weder seitens der in Italien zuständigen Zulassungsbehörde noch des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).
Die Klagepartei nutzt das Wohnmobil seit Erwerb uneingeschränkt. Am 11.04.2022 betrug die Fahrleistung nach ihrem Vortrag 6.582 km (vgl. Sitzungsniederschrift v. 11.04.2022, S. 2).
Die Klagepartei hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte den im Fahrzeug verbauten Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen und sie somit durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Als Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises in Gestalt von Zinsen macht die Klagepartei zudem einen Betrag in Höhe von 5.163,57 EUR geltend (vgl. Schriftsatz v. 04.04.2022, S. 2).
Die Klagepartei hat erstinstanzlich, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, von der Beklagten zuletzt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 51.316,46 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um Zug gegen Fahrzeugübergabe und -übereignung sowie weiteren 5.163,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Zahlung von 2.147,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung begehrt.
Ebenso wie die erstinstanzliche Beklagte zu 1) ist auch die Beklagte als vormalige Beklagte zu 2) der Klage inhaltlich entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass in dem streitgegenständlichen Motor keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme und die Klagepartei überdies nur Behauptungen "ins Blaue hinein" erhebe, etwa hinsichtlich einer behaupteten Manipulation des OBD-Systems.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im klägerseitig angegriffenen Endurteil wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Sätze 2 und 3 ZPO ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 11.04.2022 abgewiesen. Die Klagepartei habe die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aufgrund von vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung weder ausreichend detailliert noch substantiiert dargelegt.
Mit der Berufung verfolgt die Klagepartei den erstinstanzlichen Antrag, nunmehr nur noch gegenüber der Beklagten, unverändert weiter.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die Substantiierungsanforderungen überspannt und hätte den angebotenen Sachverständigenbeweis erholen müssen. Es liege mittlerweile auch eine Bestätigung des KBA für Motoren wie demjenigen im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten vor, welche der Euro-6-Abgasnorm unterfielen; auch bei diesen habe das KBA Anhaltspunkte für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen gefunden und deshalb ein Verfahren nach Maßgabe von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 RL 2007/46/EG eingeleitet.
Die Klagepartei beantragt (vgl. Berufungsbegründung v. 11.07.2022, S. 1 f.):
Das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.04.2022, Az. 41 O 567/2...