Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der hinreichenden Transparenz (insbesondere auch unter dem Aspekt der gebotenen Abgrenzung zu einer "Paketleistung") der in den Anleitungen eines Reisevermittlungsportals zur Buchung von Flugreisen enthaltenen Festlegung, wonach "Hin- und Rückflug ... jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht werden", und den darin ausdrücklich und mit Fettdruck in Bezug genommenen "wichtige(n) Hinweise(n) zum Kombiflug".

2. Die sich aus einer solchen (AGB-)Klausel ergebende Regelung, dass wegen der frei kombinierbaren Auswahl von Hin- und Rückflug das (isolierte) Fehlschlagen der Buchung bei einer Teilstrecke keinen Einfluss auf die erfolgreich zustande gekommene Buchung der anderen Flugstrecke hat, hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

 

Normenkette

BGB § 307; UKlaG § 1

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 18.08.2017; Aktenzeichen 2 O 108/17)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 16.08.2017 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 12.01.2018.

 

Gründe

I. Der klagende Verbraucherschutzverband begehrt die Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Klausel.

Die Beklagte vermittelt gewerblich touristische Leistungen von anderen Unternehmen. Für ihre Tätigkeit nutzt sie unter der Netzadresse "X.de" ein Reisevermittlungsportal. Am 25.11.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet, sie führte aber bis jedenfalls Ende März 2017 die Geschäfte mit Verbrauchern fort und ist weiterhin für die Abwicklung der Verträge verantwortlich.

Auf ihrem Internetportal verwendete die Beklagten für Buchungsvorgänge potentieller Kunden die folgende Klausel, wenn die Kunden eine Flugverbindung mit Hin- und Rückflug buchen wollten:

"Wichtige Hinweise zum Kombiflug

Wir kombinieren Hin- und Rückflug individuell für Sie und achten dabei auf Ihre gewünschten Flugzeiten. Für Ihren Hin- und Rückflug erhalten Sie jeweils ein separates E-Ticket.

Bitte beachten Sie:

Wir haben keinen Einfluss auf die Bestätigung Ihrer Flüge. Durch die freie Kombination von Hin- und Rückflug kann es im Einzelfall dazu kommen, dass eine Teilstrecke von der Fluggesellschaft nicht bestätigt werden kann. Dies beeinflusst nicht die erfolgreich gebuchte weitere Teilstrecke. Gern helfen wir Ihnen, einen Alternativflug zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, kann die erfolgreich gebuchte Strecke jedoch nur zu den Tarifbestimmungen der Fluggesellschaft storniert werden. Wenden Sie sich in einem solchen Fall immer vertrauensvoll an 'X.de'."

Zu dieser Klausel gelangte man über einen Link im Klammerzusatz zu folgendem Hinweis:

"Hin- und Rückflug werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht (wichtige Hinweise zum Kombiflug)".

Um die gewählte Flugverbindung zu buchen, musste der Kunde sich unter anderem mit der Geltung dieser Klausel durch Betätigen einer Checkbox einverstanden erklären.

Mit Schreiben vom 24.05.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Reaktion der Beklagten unterblieb.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu verurteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Klägerin wendet sich gegen die Abweisung mit der auf Rechtsausführungen gestützten Berufung. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, der Verbraucher könne im Buchungssystem der Beklagten die Kombination der Flüge nicht frei gestalten. Die fehlerhafte Urteilsbegründung lasse vermuten, dass das Landgericht das vorliegende Vermittlungs- mit einem Vergleichsportal verwechselt habe. Das Erstgericht habe sich vom Stand der Diskussionen in der aktuellen Gesetzgebung kein Bild gemacht. Der Hinweis der Beklagten, es handele sich bei Hin- und Rückflug um unabhängige Einzelflüge, sei nicht geeignet, den Verbraucher ausreichend zu schützen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich Anlagen Bezug genommen.

II. Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung offensichtlich unbegründet mit der Folge, dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO bietet. Zu Recht und auch mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt daher zunächst auf die zutreffenden Feststellungen im Ersturteil Bezug, die durch das Berufungsvorbringen auch nicht entkräftet werden. Zu den Berufungsangriffen sind lediglich die folgenden Anmerkungen veranlasst:

Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, macht der Hinweis "Hin- und Rückflug werden jeweils unabhängig voneinander a...

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