Entscheidungsstichwort (Thema)
Einräumung von Mitbesitz an der Ehewohnung
Leitsatz (amtlich)
Wird vom FamG im Wege der einstweiligen Anordnung verfügt, dass ein Ehegatte dem anderen wieder Mitbesitz an der Ehewohnung einzuräumen hat, dann liegt darin keine mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Entscheidung, weil es sich um keine Zuweisung der Ehewohnung handelt.
Normenkette
ZPO §§ 620c, 621g
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Beschluss vom 24.01.2005; Aktenzeichen 2 F 28/05) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - ... vom 24.1.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin im Verfahren der sofortigen Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 EUR.
IV. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Mit Beschluss vom 24.1.2005 hat das AG - FamG - ... dem Antragsgegner aufgegeben, der Antragstellerin den Mitbesitz an der Ehewohnung in ... wieder einzuräumen und Zutritt zur Ehewohnung zu gewähren.
Gegen den ihm am 24.1.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 3.2.2005 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der ehelichen Wohnung zurückzuweisen.
II. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nicht statthaft. Gemäß § 621g ZPO i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO findet gegen die vom AG ... erlassene einstweilige Anordnung die sofortige Beschwerde im Rahmen des § 620c ZPO statt. § 620c S. 1 ZPO lässt das Rechtsmittel nur dann zu, wenn über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden wurde. Die anderen Entscheidungen zur Ehewohnung sind gem. § 620c S. 2 ZPO unanfechtbar, so die im vorliegenden Fall vom AG erlassene.
Ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung war von der Antragstellerin von Anfang an nicht gestellt. Sie begehrte in ihrem Antrag vom 10.1.2005 die Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der ehelichen Wohnung. Nur darüber hat das AG - FamG - ... am 24.1.2005 entschieden. Inhalt von Antrag und Beschluss ist daher nicht die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten, sondern die Anordnung der gemeinsamen Benutzung derselben. Diese rechnet nicht zu den gem. § 620c S. 1 ZPO mit sofortiger Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen (OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 916; Finger in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 620c Rz. 6).
III. Über die Gerichtskosten war nicht zu entscheiden, weil sich deren Tragung aus den Vorschriften der KostO ergibt (§ 100 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 KostO). Gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 FGG hat der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen. Die Vorschrift findet nicht nur bei unbegründeten, sondern erst recht bei unzulässigen Rechtsmitteln Anwendung. Die Bestimmung des Geschäftswertes erfolgt in Anwendung der §§ 24 S. 2 RVG, 621g, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 53 Abs. 2 S. 2 GKG.
IV. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde war wegen fehlender Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1412539 |
FamRZ 2006, 873 |
FuR 2005, 561 |
FamRB 2006, 15 |
ZFE 2006, 72 |
NJOZ 2005, 4391 |
OLGR-Süd 2005, 662 |