Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsregelung. Zwangsgeldandrohung

 

Verfahrensgang

AG Forchheim (Beschluss vom 07.03.1994; Aktenzeichen 1 F 228/93)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Forchheim vom 7. März 1994 aufgehoben. Der Antrag des Antragsgegners auf Festsetzung von Zwangsmitteln wird zurückgewiesen.

2. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500,– DM.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien, die seit 4.10.1984 verheiratet waren, sind die Eltern des am 8.12.1984 geborenen Kindes Silvio. Im Scheidungsurteil vom 23.11.1992 wurde der Antragstellerin die elterliche Sorge übertragen, dem Antragsgegner wurde ein Umgangsrecht mit Silvio eingeräumt.

In dem vorliegenden Verfahren wollte die Antragstellerin eine Einschränkung der im Urteil festgelegten Umgangsbefugnisse des Antragsgegners erreichen. Auf der Grundlage von Gesprächen, die die Sachbearbeiterin des Kreisjugendamtes Forchheim mit den Beteiligten geführt hatte, einigten sich die Parteien in der Verhandlung vom 23.9.1993 mit Billigung des Familiengerichts auf eine neue Umgangsregelung.

Mit der Begründung, daß die Antragstellerin das ihm ab 30.12.1993 zustehende Besuchsrecht verweigert habe, beantragte der Antragsgegner die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Antragstellerin. Die Antragstellerin wandt sich gegen diesen Antrag.

Am 7.3.1994 erlies das Amtsgericht – Familiengericht – Forchheim folgenden Beschluß:

„Der Antragstellerin wird Zwangsgeld bis zu 50.000,– DM für jeden Einzelfall angedroht, in dem sie der Vereinbarung zum persönlichen Umgang des Antragsgegners mit seinem Sohn Silvio, geboren 8.12.1984, vom 23.9.1993 (Verfahren 1 F 228/93 Amtsgericht Forchheim) zuwiderhandelt.”

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit einem Schreiben vom 22.3.1994. Der Antragsteller hat dazu Stellung genommen. Das Familiengericht hat das Schreiben als Beschwerde gegen den Beschluß vom 7.3.1994 behandelt und der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG zulässige Beschwerde ist begründet.

Richtig ist allerdings, daß eine Umgangsvereinbarung, wenn sie – wie hier – vom Familiengericht erkennbar gebilligt ist, wie eine gerichtliche Entscheidung eine geeignete Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 33 FGG darstellen kann. Dem Familiengericht ist darüber hinaus dahingehend zuzustimmen, daß ein Zwangsgeld angedroht werden kann, ohne daß eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt sein muß.

In der angefochtenen Entscheidung wird aber übersehen, daß die Festsetzung von Zwangsgeld – und damit auch eine entsprechende Androhung – nach § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG nur zulässig ist, wenn jemandem die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Gerichtliche Verfügungen oder Vergleiche, die nur feststellenden Charakter haben oder einem Beteiligten nur bestimmte Befugnisse einräumen, ohne zugleich einem anderen Beteiligten bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, sind daher noch keine vollzugsfähigen Regelungen im Sinne des § 33 FGG (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 5. Aufl., Anm. 2 zu § 33 FGG, m.w.N.). Es genügt auch nicht, daß sich aus der gerichtlichen Verfügung oder der vom Gericht gebilligten Vereinbarung entnehmen läßt, daß es zur praktischen Durchführung einer Umgangsvereinbarung irgendwelcher Mitwirkungshandlungen des sorgeberechtigten Elternteils bedarf. Als Grundlage für eine Zwangsgeldandrohung oder -festsetzung ist vielmehr eine Entscheidung oder Vereinbarung nötig, die konkrete Verpflichtungen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen genau festlegt (OLG Zweibrücken in DAV 82, 108 ff., Leitsatz der Entscheidung des OLG Zweibrücken in FamRZ 34, 508 ff. und Bumiller/Winkler, a.a.O.).

An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Vereinbarung regelt nur, zu welchen Zeiten der Antragsgegner mit seinem Sohn zusammen sein darf und verpflichtet nur ihn bezüglich der Abholung und Zurückbringung zu bestimmten Verhaltensweisen. Was die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechtes durch den Antragsgegner zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat, wird in der Vereinbarung in keiner Weise angesprochen. Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der Vereinbarung vom 23.9.1993 sind daher nicht möglich. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und der Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln ist abzuweisen.

Vorsorglich wird die Antragstellerin allerdings auf folgendes hingewiesen: Die Entscheidung bedeutet lediglich, daß der Antragsgegner aus der Vereinbarung keine Zwangsmaßnahmen ableiten kann, keineswegs aber, daß sie berechtigt wäre, ihm den Umgang mit Silvio entsprechend der Vereinbarung zu verweigern. Sie ist vielmehr schon aufgrund der Vorschrift des § 1634 Abs. 1 BGB verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum Antragsgeg...

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