Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung für die interne Teilung des sogenannten Grundrentenzuschlags
Leitsatz (amtlich)
1. Es handelt sich bei dem sogenannten Grundrentenzuschlag nicht um ein nach § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechenbares, sondern um ein bei der internen Teilung gesondert auszuweisendes Anrecht vergleichbar den Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost).
2. Die Bagatellregelung (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) soll dem Versorgungsträger einen durch die Teilung des Anrechts entstehenden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand ersparen und Splitterversorgungen vermeiden. Der Gesetzgeber hat dem Familiengericht im Hinblick auf den Nichtausgleich geringfügiger Anwartschaften in § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ermessen eingeräumt, wobei wegen des regelmäßigen Nichtausgleichs besondere Gründe für einen Ausgleich sprechen müssen. Ein in der Rechtsprechung anerkannter Grund für einen Ausgleich trotz Geringwertigkeit des Anrechts besteht daher dann, wenn der Ausgleich nur einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert, weil der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss. Bei der Grundrente ändert auch der Umstand nichts, dass gem. § 97a Abs. 1 SGB VI eine Einkommensfeststellung zu treffen ist, denn der hierdurch veranlasste Verwaltungsaufwand ist, aufgrund des automatisierten Abrufs, gering.
Normenkette
SGB VI § 7 Abs. 2, § 97a; VersAusglG § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Würzburg (Aktenzeichen 7 F 118/22) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 13.07.2022 in Ziffer 2. im zweiten Absatz abgeändert und ergänzt wie folgt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,7788 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2022, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,2068 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2022, übertragen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.851,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg hat mit Endbeschluss vom 13.07.2022 die Ehe der Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,9856 Entgeltpunkten übertragen und dabei die Anrechte aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 29.06.2022 zusammengerechnet (allgemeine Versorgung und Zuschlag für langjährige Versicherung). Vom Anrecht der Antragsgegnerin bei der Leipziger Pensionskasse sind dem Antragsteller im Wege interner Teilung 7.005,29 Euro zuzüglich einer Ausgleichsquote von 215,94 Euro als Kapital übertragen worden. Vom Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden der Antragsgegnerin 3,3269 Entgeltpunkte übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen die ihr am 18.07.2022 zugestellte Entscheidung hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit am 03.08.2022 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in der mit Schreiben vom 29.06.2022 erteilten Auskunft für die Antragsgegnerin ein Ausgleichswert von 1,7788 Entgeltpunkten sowie ein Ausgleichswert von 0,2068 (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) mitgeteilt worden sei. Das Familiengericht habe die mitgeteilten Entgeltpunkte offensichtlich addiert, was nicht erfolgen dürfe.
Die übrigen Beteiligten haben sich hierzu nicht geäußert.
II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie tenoriert.
Nach der von den Beteiligten nicht beanstandeten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29.06.2022 hat die Antragsgegnerin ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 3,5576 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert von 1,7788 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.870,66 Euro sowie ein weiteres Anrecht durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten mit einem Ehezeitanteil von 0,4136 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert von 0,2068 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 1,496,32 Euro erworben.
1. Das Anrecht mit dem zutreffend vor...