Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Urteil vom 09.10.1997; Aktenzeichen 3 O 112/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 9. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer des Beklagten beträgt 8.441,20 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 543 Abs. 1, 523, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Da die Klägerin ihre Berufung in der Sitzung vom 27.5.1998 zurückgenommen hat, ist nur noch über die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 9.10.1997 zu entscheiden.
Diese Berufung ist zwar zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Rechtsstreit bezüglich des Räumungsanspruchs in der Hauptsache erledigt ist.
Die von der Klägerin zunächst begehrte Räumung und Herausgabe der an den Beklagten vermieteten Büroräume stützte sich auf § 556 Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür ist die Beendigung des Mietverhältnisses, wobei es gleichgültig ist, auf welche Weise – durch Zeitablauf, Kündigung, Aufhebungsvertrag oder andere Gründe – das Mietverhältnis beendet wird (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 57. Aufl., § 556 Rdnr. 1).
Die von der Klägerin ausgesprochene einseitige Erledigungserklärung ist der Antrag an das Gericht, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Nach ganz herrschender Meinung liegt dann eine nach § 264 Nr. 2 ZPO als zulässig anzusehende Klageänderung in eine Feststellungsklage vor (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 91 a Rdnr. 32; Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 91 a Rdnr. 34, jeweils m.N.).
Die Rechtsauffassung des Beklagten, es liege eine Klageänderung i. S. des § 263 ZPO vor, ist unzutreffend.
Nach der unstreitigen Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien durch den Beklagten hat die Klägerin ihren Klageantrag – abgesehen von der zulässigen einseitigen Erledigungserklärung – nicht geändert. Bis zur einseitigen Erledigungserklärung hat sie ihren ursprünglichen Antrag auf Räumung, gestützt auf ihre Kündigung, weiter verfolgt. Der Senat ist der Auffassung, daß insoweit auch kein anderer Klagegrund (Lebenssachverhalt) vorgelegen hat. Der Begriff Lebenssachverhalt ist weit zu fassen (vgl. Thomas-Putzo, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 263). Lebenssachverhalt im vorliegenden Rechtsstreit ist das Mietverhältnis der Parteien. Dazu gehören Kündigungen beider Parteien, also auch die Kündigung durch den Beklagten.
Die Klägerin hat ihre Leistungsklage im übrigen niemals auf die Kündigung des Beklagten gestützt. Erst die Räumung der Mietsache durch den Beklagten war Anlaß für die Klägerin, die Erledigungserklärung abzugeben. Dies war auch folgerichtig, denn einer Leistungsklage auf Räumung war mit dem Auszug des Beklagten die Grundlage entzogen worden.
Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1975, 1228 ff. und BGH NJW 1992, 2235 ff.) betreffen Sachverhalte, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind. In der erstgenannten Entscheidung geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Widerklage gegen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Personen zulässig ist. Der Bundesgerichtshof gibt in dieser Entscheidung die zur Auslegung des Begriffs der Sachdienlichkeit entwickelten Grundsätze wieder, die auch der Senat seiner vorliegenden Entscheidung zugrundelegt.
In der zweiten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde eine Änderung der Leistungsklage nach Eintritt des den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses vorgenommen und erst danach der Antrag gestellt, die Erledigung der Hauptsache auszusprechen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht etwa ihren ursprünglichen Räumungsantrag geändert und danach erst die Feststellung der Erledigung begehrt, sondern mit Eintritt des erledigenden Ereignisses (Räumung durch den Beklagten) eine – wie bereits ausgeführt – zulässige Umstellung auf eine Feststellungsklage vorgenommen.
Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die erledigenden Tatsachen unbestritten, zugestanden oder bewiesen sind und die Klage zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (vgl. Thomas-Putzo, a.a.O., § 91 a Rdnr. 33).
Spätestens durch die vom Beklagten selbst am 5.5.1997 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses, die von der Klägerin akzeptiert wurde, war das Mietverhältnis i. S. des § 556 Abs. 1 BGB beendet. Die Klage auf Räumung und Herausgabe war also zum Zeitpunkt, in dem der Klägerin die Kündigung zuging, begründet. Daß eine Klage erst durch Erklärungen oder Handlungen des Beklagten begründet wird, ist nichts Ungewöhnliches. Die Zulässigkeit der Klage hat der Beklagte nie in Frage gestellt.
Die seiner Kündigung nachfolgende Räumung des Mietobjekts durch den Beklagten (lt. Ersturteil zwischen dem 12.5. und 25.6.1997) war der erledigende Umstand. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte ausgezogen...