Verfahrensgang
LG Coburg (Aktenzeichen 14 O 305/19) |
Tenor
I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 30.10.2020, Az. 14 O 305/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2017 in X. zu 2/3 zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte kraft gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangen sind.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2017 in X. unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils der Klägerin in Höhe von 1/3 zu ersetzen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3. Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Klägerin 4/9, die Beklagten als Gesamtschuldner 5/9.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, da weder die Revision gegen das Urteil zulässig ist, noch gemäß § 544 ZPO dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden kann.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.
1. Die Klage ist allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig.
a) Die Klägerin verfügt über das nötige Feststellungsinteresse. Das Feststellungsinteresse besteht, wenn dem subjektiven Recht der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagten es ernstlich bestreiten und wenn das erstrebte Urteil in Folge seiner Rechtskraft geeignet ist, dieser Gefahr zu begegnen (vgl. BGHZ 69, 144 = NJW 1977, 1881 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagten bestreiten ihre Verpflichtung, für den entstandenen Schaden einzustehen. Ein Anerkenntnis haben sie nicht abgegeben. Nach ihrer Auffassung sind sie nicht zur Leistung weiteren Schadensersatzes verpflichtet. Sie haben sowohl das Entstehen eines weiteren Schadens bestritten als auch die Möglichkeit, dass sich aus der Verletzung der Klägerin weitere nachteilige Folgen ergeben. Dann aber ist ein entsprechendes Feststellungsurteil geeignet, nicht nur die Verpflichtung zur Leistung des Schadensersatzes festzulegen, sondern auch, eine zu erwartende Einrede der Verjährung zu verhindern, die ohne entsprechendes Urteil durchgreifen würde.
b) Die Klägerin ist auch nicht zur Erhebung einer Leistungsklage verpflichtet. Denn die Klägerin ist bei einer nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung nicht verpflichtet, alle bereits feststehenden Einzelansprüche mit der Leistungsklage geltend zu machen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 1026 Rn. 13). Im Streitfall ist die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen, da die Klägerin Dauerschäden substantiiert behauptet hat. Das einfache Bestreiten der Beklagten ist insoweit unbeachtlich, § 138 Abs. 3 ZPO.
2. Die Klägerin kann von den Beklagten jedoch nur Ersatz von 2/3 des ihr entstandenen Schadens verlangen, da ihr ein Mitverursachungsanteil in Höhe von mindestens 1/3 an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalles und der dabei hervorgerufenen Folgen anzulasten ist.
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die Fußgängerampel zum Zeitpunkt der Kollision für die Klägerin Grünlicht zeigte, während sie für den Beklagten zu 1) Rotlicht bei einem vorhandenen Grünpfeil zeigte, ist nicht zu beanstanden:
aa) Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 03.06.2014 - VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797 Tz. 10 m. w. N.).
bb) Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs hat der Senat keine Zweifel im vorbezeichneten Sinne. Vielmehr hält er die landgerichtlichen Feststellungen für zutreffend und nimmt insoweit auf die Begründung des Erstgerichts Bezug.
b) Ausgehend von die...