Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
OLG Bamberg (Beschluss vom 15.03.1999) |
LG Würzburg (Urteil vom 28.08.1998; Aktenzeichen 1 IHO 1796/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 28. August 1998 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. März 1999 abgeändert.
II.
- Die Beklagten werden über die bereits zuerkannten 81.880,00 DM nebst Zinsen hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 27.599,45 DM nebst 9,5 % Zinsen hieraus seit 26. Juli 1996 sowie 5 % Zinsen hieraus vom 26. Februar 1996 bis 25. Juli 1996 als Gesamtschuldner zu zahlen.
- Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wie auch des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 56 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 44 %.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung seitens des Gläubigers können abwenden die Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 165.000,– DM und die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,– DM, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Das Urteil beschwert die Klägerin mit 141.308,57 DM und die Beklagten mit 109.479,45 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Maklerlohn für den Nachweis der Gelegenheit, verschiedene Immobilien zu erwerden.
1. Die Beklagte zu 1) ist ein Bauunternehmen, das sich überwiegend mit dem Innenausbau befaßt. Der Beklagte zu 2) ist ihr persönlich haftender Gesellschafter.
Die Beklagte zu 1) entwickelte Anfang 1994 die Geschäftsidee, Hausgrundstücke in … zu erwerben und sie nach der Sanierung mit Gewinn zu verkaufen.
Der Prokurist der Beklagten zu 1), …, kannte die Klägerin, weil sie ihm im Jahr 1993 die Gelegenheit nachgewiesen hatte, ein Grundstück in … für sein Privatvermögen zu erwerben.
… wandte sich deshalb im Auftrag der Beklagten zu 1) an den Geschäftsführer der Klägerin, …, und teilte ihm mit, daß die Beklagte zu 1) sich für preisgünstige Hausgrundstücke in … interessiere.
Die Klägerin wies der Beklagten am 11.1.1994 folgende Angebote zum Kauf von Wohn- und Geschäftshäusern nach:
Nr. |
Objekt |
Preis DM |
angegebener Verkäufer |
1 |
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324.000,00 |
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2 |
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150.000,00 |
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3 |
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250.000,00 |
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4 |
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250.000,00 |
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5 |
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400.000,00 |
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6 |
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800.000,00 |
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7 |
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200.000,00 |
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8 |
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600.000,00 |
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In den vorgedruckten Vertragsbedingungen verpflichtete sich der Auftraggeber „spätere Direktangebote der nachgewiesenen Verkäufer oder Dritter zurückzuweisen und alles zu unterlassen, was die Ursächlichkeit des Angebotes für den späteren Vertragsabschluß gefährden könnte”.
Die Klägerin sollte nach dem Abschluß des Kaufvertrages eine Maklergebühr von 5,75 % einschließlich Umsatzsteuer des Kaufpreises erhalten.
Der letzte Satz des Maklerauftrages lautete: „Der Makler ist berechtigt, auch für den Vertragspartner des Auftraggebers provisionspflichtig tätig zu werden!”
… unterzeichnete diese Vereinbarung unter dem vorgedruckten Vermerk: „Vereinbarung besprochen und anerkannt” (Anlagen K 1 und K 6).
2. Am 14.1.1994 vereinbarte die Klägerin mit den Eigentümern des Anwesens … in … einen „Makler-Alleinauftrag” für die Dauer vom 1.1.1994 bis 30.6.1994 und stillschweigender Verlängerung bis zu zwölf Monaten. Der angestrebte Verkaufspreis sollte zwischen 1.200.000,– DM und 1.800.000,– DM liegen. Die Parteien trafen über den Formularantrag hinaus folgende Vereinbarung:
„Selbstverkauf ist ausgeschlossen. Die Interessenten sind an den Makler zu verweisen. Käufer sind provisionspflichtig!” (Bl. 92 d.A.).
3. Am 21.1.1994 schlossen die Prozeßparteien einen weiteren Maklervertrag über den Nachweis der Gelegenheit, das Anwesen …-Straße … in … zu einem Preis von 200.000,– DM zu kaufen (Anlage K 10).
4. Die Klägerin schloß am 4.2.1994 mit den Eigentümern des Anwesens …-Straße 1, … und … einen Maklervertrag, der sich auch auf das Anwesen … erstreckte, das einer Erbengemeinschaft gehörte, an der die Herren … und … beteiligt waren (Anlage B 2).
Dem Maklerauftrag lagen Preisvorstellungen von 873.500,– DM für das Anwesen …-Straße … und 559.500,– DM für das Anwesen … zugrunde (§ 1 dieses Vertrages). In § 2 des Vertrages vereinbarte die Klägerin mit den Auftraggebern, daß sie den Mehrerlös als Maklercourtage erhalte, der über den Betrag von 1.358.000,00 DM hinaus erzielt werde.
Die Klägerin vereinbarte am 4.2.1994 auch mit der Beklagten zu 1) einen weiteren Maklervertrag, der die Preisvorstellungen der Verkäufer übernahm und der Klägerin das alleinige Recht zusicherte, die Objekte zu vermieten und sie provisionspflichtig weiter zu verkaufen. Dieser Vertrag enthielt keinen Hinweis auf die provisionspflichtige Tätigkeit der Klägerin auch für die Verkäufer (Anlage B 1).
5. Die Beklagte zu 1) erwarb durch notariell beurkundete Kaufverträge
am 21.1.1994 das Grundstück … für |
324.000,00 DM |
am 21.2.1994 das Grundstück … für |
1.500.000,00 DM |
am 4.2.1994 das Grundstück …tr für |
873... |