Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminvertretung des Patentanwalts durch Rechtsanwalt
Normenkette
PatG § 143 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 01.06.2011; Aktenzeichen 9 O 842/11 (124)) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Braunschweig vom 17.8.2011 teilweise abgeändert und werden die von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster Instanz anderweitig auf 7.759,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2011 festgesetzt.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Beschwerdewert: Wertstufe bis 6.000 EUR.
Gründe
I. Gemäß dem mit Beschluss vom 5.7.2011 berichtigten Urteil des LG Braunschweig vom 1.6.2011 sind der Verfügungsbeklagten die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach einem Streitwert von 220.000 EUR auferlegt worden. Der Verfügungskläger hat unter dem 14.6.2011 Kostenfestsetzungsantrag über 10.287,33 EUR gestellt, dem mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Braunschweig vom 17.8.2011 entsprochen worden ist. Die festgesetzten Kosten beinhalten u.a. die Kosten des Patentanwalts Dr ... i.H.v. 2.534,20 EUR und die Kosten der neben dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr ... am Termin am 11.5.2011 teilnehmenden weiteren Rechtsanwältin Frau Dr ... i.H.v. 2.528,28 EUR.
Hiergegen richtet sich die am 31.8.2011 bei dem Beschwerdegericht eingelegte sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten, mit der sie geltend macht, die Festsetzung der Kosten für die Rechtsanwältin Dr ... entbehrten jeglicher Grundlage und ließen sich nicht auf § 143 Abs. 3 PatG stützen. Des Weiteren werde mit Nichtwissen bestritten, dass es eine Tätigkeit des Patentanwalts gegeben habe.
Der Verfügungskläger beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und trägt mit Schriftsatz vom 12.9.2011 vor, Herr Patentanwalt ... habe an der Vorbereitung des Antrags und der mündlichen Verhandlung intensiv mitgewirkt, was anwaltlich versichert werde.
II.1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) und teilweise begründet.
a) Die Kosten des Patentanwalts Dr. sind gem. § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig. Seine Mitwirkung ist gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft zu machen, was jedenfalls mit Schriftsatz vom 12.9.2011 geschehen ist, in dem der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers anwaltlich versichert hat, Herr habe an der Vorbereitung des Antrags und der mündlichen Verhandlung mitgewirkt. Eine solche anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten, dem die Mitwirkung aufgrund Zusammenarbeit mit dem Patentanwalt selbst bekannt ist, reicht zur Glaubhaftmachung aus (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.2.2009 - 5 W 242/08, GRUR-RR 2009, 326; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 140 Rz. 73, jeweils für die gleichlautende Bestimmung des § 140 Abs. 3 MarkenG).
b) Nicht erstattungsfähig sind demgegenüber die Kosten, die für die Hinzuziehung der weiteren Rechtsanwältin Frau Dr ... im Termin am 11.5.2011 entstanden sind. Da der Verfügungskläger bereits durch Herrn Rechtsanwalt Dr ... anwaltlich vertreten war, erweist sich diese Hinzuziehung nicht als "notwendig" i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind grundsätzlich nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste (§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Auch unter dem Gesichtspunkt des § 143 Abs. 3 PatG kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung setzt die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr voraus, dass der Patentanwalt an der mündlichen Verhandlung teilnimmt und den prozessführenden Rechtsanwalt unterstützt (vgl. Rogge/Grabinski in: Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 143 Rz. 23b). Daran fehlt es hier. Der Patentanwalt, Herr Dr ..., hat an dem Termin am 11.5.2011 nicht teilgenommen; Frau Dr ... hingegen ist keine Patentanwältin. Die im Kostenfestsetzungsantrag gewählte Konstruktion einer Vertretung des Patentanwalts durch Frau Dr ... führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie läuft auf eine Umgehung des § 143 Abs. 3 PatG hinaus und ändert nichts daran, dass an der mündlichen Verhandlung kein Patentanwalt teilgenommen hat. Die Erstattung dieser Kosten entspräche auch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des § 143 Abs. 3 PatG. Denn grundsätzlich hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Hinzuziehung eines Patentanwalts ist in Patentstreitsachen unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass er über Spezialwissen auf dem Gebiet des Patentrechts verfügt, wobei § 14...