Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Rücknahme unstatthafter Rechtsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Wird die gegen eine gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beschlossene Berufungszurückweisung beim Berufungsgericht eingelegte unstatthafte Rechtsbeschwerde zurückgenommen, so ist durch das Berufungsgericht entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO auszusprechen, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens zu tragen hat und er des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt wird.

 

Normenkette

ZPO § 516 Abs. 3, § 522 Abs. 2, § 574

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Aktenzeichen 2 O 724/16)

 

Tenor

I. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens über ihre zurückgenommene unstatthafte Rechtsbeschwerde zu tragen; sie wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.

II. Der Gegenstandswert des - durch Rücknahmeerklärung der Klägerin beendeten unstatthaften - Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 4.9.2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin durch beim Oberlandesgericht Braunschweig per Fax eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten "Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO" eingelegt. Aufgrund des Hinweises des Senats vom 9.10.2018, dass beabsichtigt sei, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hat die Klägerin die Rechtsbeschwerde Ende Oktober 2018 zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 14.11.2018,

der Klägerin auch die Kosten der Rechtsbeschwerde aufzuerlegen.

Ihre Prozessbevollmächtigte beantragt ferner,

den Gegenstandswert des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde festzusetzen.

II. 1. Der deklaratorische Ausspruch über die Kosten und den Verlust des Rechtsmittels folgt analog aus § 516 Abs. 3 ZPO.

a) Dass in dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach deren Rücknahme keine Gerichtskosten angefallen sind (vgl. Nr. 1812 bzw. Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG), macht den deklaratorischen Kostenausspruch über den Kostengrund nicht entbehrlich. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob gesonderte anwaltliche Gebührentatbestände verwirklicht wurden.

Ist gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts eine unzulässige (Rechts-) Beschwerde bei diesem Gericht eingelegt, von dem Beschwerdeführer aber zurückgenommen worden, dann sind die Akten dem Bundesgerichtshofs nicht vorzulegen, damit dieser über den Antrag des Beschwerdegegners entscheide, dem Beschwerdeführer die Kosten der (Rechts-) Beschwerde aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat zwar in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO diese Kosten zu tragen; dies hat das Oberlandesgericht indes selbst auszusprechen, der Bundesgerichtshof ist dafür nicht zuständig (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.1953 - IV ZB 51/53 = NJW 1953, 1263). Denn das geltende Verfahrensrecht sieht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine schon an sich mangels Zulassung nicht statthafte, beim zweitinstanzlichen Gericht bereits zurückgenommene Rechtsbeschwerde erst gar nicht vor (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.5.2008 - 12 U 21/08, Rn. 6, hier zit. n. juris).

b) Neben der beantragten deklaratorischen Kostenentscheidung war aus den gleichen Gründen entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen, dass die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde für verlustig erklärt wird. Dem steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden generell nicht zuständig ist. Denn durch die Zurücknahme geht der Rechtsmittelführer nur des eingelegten Rechtsmittels verlustig (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 516 Rn. 17). Für das vorliegend tatsächlich eingelegte Rechtsmittel einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist mangels deren Statthaftigkeit der Bundesgerichtshof unter keinem Gesichtspunkt zuständig. Auch zur Verlustigkeitserklärung entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO ist daher vorliegend das Oberlandesgericht Braunschweig berufen, weil dort das unstatthafte Rechtsmittel eingelegt und wieder zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.1953 - IV ZB 51/53 = NJW 1953, 1263).

2. Aufgrund des weitergehenden Antrages war gem. § 32 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz RVG der Gegenstandswert über das Verfahren der (unstatthaften) Rechtsbeschwerde auf den Hauptsachestreitwert der mit der Berufung verfolgten Forderung aus Anwaltsregress festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2011 - IX ZB 106/11, Beschlusstenor Satz 2 i. V. m. Rn. 3, hier zit. n. juris). Die Rechtsbeschwerde hatte das Ziel, diese Forderung weiter geltend machen zu können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13391131

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