Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr in landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG entsteht in Verfahren nach dem LwVG auch dann, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Normenkette
LwVfG § 15 Abs. 1 S. 1; RVG-VV Anl 1 Nr. 3202
Verfahrensgang
AG Wolfenbüttel (Beschluss vom 31.03.2023; Aktenzeichen 7 Lw 97/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wolfenbüttel vom 31.03.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird beschränkt auf den Anfall einer Terminsgebühr in Höhe von 6.467,41 EUR einschließlich Umsatzsteuer zugelassen.
Geschäftswert: 15.114,43 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin hat unter höferechtlichen Gesichtspunkten das Eigentum an einer landwirtschaftlichen Besitzung als Hoferbin beansprucht. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Wolfenbüttel hat mit Beschluss vom 16.12.2020 festgestellt, dass der Grundbesitz am 19.04.2019 kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei, und der Antragstellerin die Kosten auferlegt (Bl. 123 ff. Bd. II d.A.). Daneben hat es mit weiterem Beschluss vom 16.12.2020 unter Annahme eines Einheitswerts von 146.244,00 EUR den Wert des Verfahrens auf 751.368,00 EUR festgesetzt (Bl. 131 f. Bd. II d.A.).
Die Beschwerde der Antragstellerin ist mit Beschluss des Senats vom 28.10.2022 zurückgewiesen worden (Gesch.-Nr.: 2 W 62/21 (Lw)) (Bl. 192 ff. Bd. III d.A.). Gleichzeitig ist auch der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 751.368,00 EUR festgesetzt worden.
Einen gegen die Amtsrichterin gestellten Befangenheitsantrag der Antragstellerin hatte das Amtsgericht zuvor mit Beschluss vom 05.02.2021 zurückgewiesen (Bl. 177 f. Bd. II d.A.). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 21.04.2021 ebenfalls zurückgewiesen (Gesch.-Nr.: 2 W 31/21 (Lw)) (Bl. 235 ff. Bd. III d.A.).
Auf die Anträge des Antragsgegners vom 17.12.2020 (Bl. 134 Bd. II d.A.) und vom 26.04.2021 (Bl. 253 Bd. III d.A.) hin hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die dem Antragsgegner von der Antragstellerin aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 16.12.2020 und des Beschlusses des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21.04.2021 zur Geschäftsnummer 2 W 31/21 (Lw), die Befangenheitsbeschwerde der Antragstellerin betreffend, zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 31.03.2023 (Bl. 324 f. Bd. III d.A.) auf 14.532,84 EUR nebst Zinsen festgesetzt.
Auf den Antrag des Antragsgegners vom 23.11.2022 (Bl. 315 Bd. III d.A.) hin hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die dem Antragsgegner von der Antragstellerin aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28.10.2022 zur Geschäftsnummer 2 W 62/21 (Lw) zu erstattenden Kosten der zweiten Instanz mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 31.03.2023 (Bl. 326 f. Bd. III d.A.) auf 15.114,43 EUR nebst Zinsen festgesetzt (hier streitgegenständlich). In den festgesetzten Kosten ist eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG in Höhe von 5.434,80 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 6.467,41 EUR) enthalten. Der Senat hat in zweiter Instanz jedoch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden.
Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 11.04.2023 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschlüsse hat die Antragstellerin mit am 13.04.2023 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 12.04.2023 in Verbindung mit Schriftsatz vom 02.06.2023 sofortige Beschwerden einlegen lassen.
Die Antragstellerin rügt, dass beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen ein Gegenstandswert von 751.368,00 EUR zugrunde gelegt worden sei. Die Festsetzung des Gegenstandswerts könne nicht nachvollzogen werden und stamme offenbar aus einem Verfahren zum Az.: 7 Lw 38/15 bzw. dem in diesem Verfahren mitgeteilten Einheitswert, welches dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht bekannt sei.
In dem Kostenbeschluss II vom 31.03.2023, welcher die Kosten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Geschäftsnummer 2 W 62/21 (Lw) betreffe, sei zu Unrecht eine Terminsgebühr in Ansatz gebracht worden, weil unstreitig kein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden habe.
Der Antragsgegner verweist zum Anfall einer Terminsgebühr auf eine Entscheidung des OLG Schleswig vom 17.05.2018 - 60L WLw 6/18.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wolfenbüttel hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 27.06.2023 (Bl. 346 f. Bd. III d.A.), berichtigt mit Beschluss vom 21.07.2023 (Bl. 364 f. Bd. III d.A.), nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Braunschweig als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 9 LwVG, § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3...