Entscheidungsstichwort (Thema)
elterliche Sorge
Verfahrensgang
AG Braunschweig (Beschluss vom 20.09.2000; Aktenzeichen 246 F 11/00 (SO)) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Braunschweig vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die betroffenen Kinder sind aus der am 30. Juni 1989 geschlossenen Ehe ihrer Eltern hervorgegangen. Im Sommer 1995 haben sich die Eltern getrennt. Das Scheidungsverfahren der Parteien wurde Ende Dezember 1996 anhängig gemacht. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat zunächst der Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge begehrt, diesen Antrag jedoch in der letzten mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1997 nicht mehr gestellt.
Durch Ehescheidungsurteil vom 25. Juni 1997 wurde die Ehe der Eltern geschieden und die elterliche Alleinsorge der Antragsgegnerin übertragen, bei der die Kinder seit Trennung der Eltern leben.
Mit Antragsschrift vom 27. Oktober 1999 hat der Antragsteller die Abänderung der Sorgerechtsentscheidung mit dem Ziel einer gemeinsamen elterlichen Sorge für die betroffenen Kinder begehrt.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 20. September 2000 den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung nur unter den Voraussetzungen von § 1696 BGB möglich sei und triftige, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe nicht eingetreten seien. Gegen den ihm am 26. September 2000 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 25. Oktober 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese mit einem am Montag, den 27. November 2000, beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass durch die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreform die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall institutionalisiert worden sei und die dadurch geänderte Behandlung der elterlichen Sorge in Rechtsprechung und Literatur ein ausreichender Grund für die Abänderung der Sorgerechtsentscheidung sei. Deshalb sei im Sorgerechtsverfahren zu prüfen, ob sich auch nach der Neuregelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB das alleinige Sorgerecht vorliegend als die dem Kindeswohl am besten dienende Regelung erweise. Trotz fehlenden Einverständnisses der Antragsgegnerin mit einer Abänderung der elterlichen Sorge sei ein ausreichender Grundkonsens zwischen den Eltern gegeben, was sich aus den gelungenen Vereinbarungen der Eltern zum Umgangsrecht entnehmen lasse. Schließlich verlange auch oberlandesgerichtliche Rechtsprechung durchweg lediglich eine hinreichende Kooperationsfähigkeit der Eltern, um Anträgen auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht stattzugeben. Seinem Antrag entgegenstehende geäußerte Wünsche der Kinder in erstinstanzlicher Anhörung sei keine erhebliche Entscheidungsrelevanz beizumessen, denn die Kinder seien im Hinblick auf Reife, Entwicklungsstand und Alter nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung des Abänderungsverfahrens auf ihre Situation abzuschätzen.
Im übrigen bestehe eine ausreichende Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern, sich über wichtige, das Kindeswohl betreffende Fragen zu einigen (Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens).
Die Antragsgegnerin verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. Auch die Beschwerdebegründung lasse triftige, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe als Voraussetzung für eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung nicht erkennen. Die Antragsgegnerin sei im Interesse der Kinder zu einer Kooperation mit dem Antragsteller im Rahmen des Umgangsrechtes bereit, dabei habe sie sich jedoch in der Regel den Wünschen des Antragstellers unterworfen, ohne dass sie dies als gemeinschaftliche Kooperation empfunden habe.
Die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge käme für sie nur bei einem gewachsenen Vertrauen zum Antragsteller in Betracht, was derzeit nicht gegeben sei, da sie eine Einmischung der jetzigen Ehefrau des Antragstellers in die Erziehung befürchte. Hierzu hat sie erstinstanzlich auf das Schreiben der Ehefrau des Antragstellers vom 27. Oktober 1999 hingewiesen.
Der Senat hat die beteiligten Eltern und die Kinder angehört.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bad Gandersheim vom 25. Juni 1997 – 1 F 14/97 – mit der der Antragsgegnerin die Alleinsorge für die betroffenen Kinder gewährt worden ist, zurückgewiesen.
Es sind vorliegend keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die es gebieten, die im Scheidungsverfahren der Parteien getroffene Sorgeregelung zu ändern, § 1696 Abs. 1 BGB. Nach der vorgenannten Vors...