Verfahrensgang
AG Helmstedt (Aktenzeichen 7 VI 711/16) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts H. - Nachlassgericht - vom 24.10.2017 wird aufgehoben.
Die Tatsachen für die Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Erbscheins werden für festgestellt erachtet.
Das Amtsgericht H. - Nachlassgericht - wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen, der die Beschwerdeführerin als Alleinerbin nach dem am 03.10.2016 verstorbenen D. H.B. ausweist.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin beantragte mit notariell beurkundeten Erbscheinsantrag vom 29.11.2016, der mit Schriftsatz vom 07.12.2016 an das Amtsgericht H. übermittelt wurde und auf den Bezug genommen wird (Bl. 3 ff. d.A.), die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie alleinige Erbin des am 03.10.2016 verstorbenen Herrn D. H. B.ist.
In dem notariell beurkundeten Erbscheinsantrag erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie zusammen mit dem Erblasser im Jahr 2015 privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichtet habe, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Nach der Erinnerung der Beschwerdeführerin habe es folgenden Wortlaut gehabt:
"Berliner Testament
Wir, D. B., geb. am ... in B. und D. B., geborene W., geb. am ... in H., setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Der Überlebende von uns wird unsere gemeinsamen Kinder N. und J. zu den alleinigen Schlusserben einsetzen. Die Kinder sollen zu gleichen Teilen erben."
Das Testament sei seinerzeit von der Beschwerdeführerin handschriftlich geschrieben worden und von ihr und dem Erblasser eigenhändig unterschrieben worden. Aktuell könne das Testament trotz intensiver Suche nicht aufgefunden werden. Nach dem Erbfall sei das Testament noch vorhanden gewesen. Die Beteiligte habe es persönlich in den Händen gehalten. Ferner habe es auch die Zeugin J. B. gesehen und auch gelesen. Ferner erklärte der Zeuge N. B. in der Urkunde, dass er das Testament zwar nicht gesehen habe, er aber seiner Mutter und seiner Schwester glaube. Sehr wahrscheinlich sei das Testament versehentlich beim Entsorgen alter Unterlagen abhandengekommen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin J. und der Zeuge N. B. versicherten in der notariellen Urkunde vom 29.11.2016 die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt.
Mit Verfügung vom 19.12.2016 wies die Rechtspflegerin beim Amtsgericht H. - Nachlassgericht - darauf hin, dass vorbehaltlich der Zuständigkeit des Amtsgerichts H. Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins bestehen. Ein Erbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge könne nur erteilt werden, wenn ein Testament auch tatsächlich vorgelegt werden könne. In besonderen Fällen könne ausnahmsweise auch eine Kopie als ausreichend erachtet werden. Nach Einschätzung des Gerichts könne im vorliegenden Fall lediglich ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge erteilt werden.
Nach einer Stellungnahme des Notars mit Schriftsatz vom 28.12.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 17 f. d.A.), teilte die Rechtspflegerin mit weiterer Verfügung vom 26.01.2017 mit, dass Form und Inhalt eines nicht mehr auffindbaren Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden könnten. Um wirksam zu sein, müsse sowohl die formgerechte Errichtung als auch grundsätzlich der Gesamtinhalt zuverlässig nachgewiesen werden. An den Nachweis seien wegen der ausschlaggebenden Bedeutung strenge Anforderungen zu stellen. Das Vorhandensein des Testaments, der Inhalt sowie der Bestand könne hier nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, nicht zuletzt deswegen, da noch nicht einmal eine Kopie existiere. Es werde daher um Änderung des Erbscheinsantrags binnen 4 Wochen gebeten, nach ergebnislosen Fristablauf werde der Antrag zurückgewiesen.
Mit weiterem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.05.2017 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Zeugin J. B. an Eides Statt den für sie wirtschaftlich nachteiligen Sachverhalt versichert habe, dass ihre Mutter Alleinerbin nach dem vorverstorbenen Vater geworden sei. Ferner werde die Sachverhaltsdarstellung dahingehend ergänzt, dass die Zeugin J. B. das Testament auf dem Schreibtisch in der gemeinsamen Wohnung des Erblassers und der Antragstellerin gesehen habe. Es sei in einer Mappe mit anderen Unterlagen wie der privatschriftlichen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung des Erblassers aufbewahrt worden. Nachdem der Erblasser am 24.09.2016 ins Krankenhaus gekommen sei, habe die Zeugin J. B. im Krankenhaus festgestellt, dass sich in der Mappe neben der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auch das ihr bereits bekannte Testament befinde. Sie habe dabei das Testament zum 2. Mal vollinhaltlich zur Kenntnis genommen.
Mit weiterer Verfügung vom 20.06.2017 teilte die Rechtspflegerin mit, dass das Nachlassgericht weiterhin nicht ausreichend vom Inhalt des Testaments überzeugt sei, sodass ein Erbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge ausscheide. Es werde um Antragsänderung bis zum 31.07.2017 gebeten. Im Übrigen wird auf den Hinweis (Bl. 24 d.A.) Bezug ge...