Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Beschluss vom 04.05.2016; Aktenzeichen 571 VI 749/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Hamburg-Blankenese vom 4.5.2016 (Az. 571 VI 749/15) wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat dem Beteiligten zu 4) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird vorläufig auf EUR 150.000,- festgesetzt. Eine Neufestsetzung nach Vorliegen eines Nachlassverzeichnisses bleibt vorbehalten.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass E. R. ein formgültiges handschriftliches Testament errichtet und bei ihrem Tode hinterlassen hat, in dem der Antragsteller zum Alleinerben eingesetzt ist.
1.) Die Erblasserin E. R., geborene Dreyer, war kinderlos verheiratet mit L. R.. Sie hatte zwei Geschwister: Zum einen die Schwester U. F., geb. Dreyer, die im Jahre 2005 vorverstorben ist und deren Sohn K. F. ist. Zum anderen MD., der mit HD. verheiratet ist. Deren gemeinsamer Sohn ist der Antragsteller D. D..
Der Ehemann L. R. hatte einen Bruder, den Beteiligten zu 4), U. R.. Dieser ist mit C. R. verheiratet und deren gemeinsame Kinder sind N. R. und K. R..
Die Erblasserin starb am 21.2.2015 an einem Schlaganfall. Der Ehemann L. R. teilte dem Nachlassgericht am 13.4.2015 telefonisch mit, es sei kein Testament vorhanden. Er habe kein Geld für Porto.
Der Ehemann L. R. verstarb dann am 4.7.2015 an Bauchspeicheldrüsenkrebs.
Unter dem 11.11.2015 stellte der Beteiligte zu 1) einen notariellen Erbscheinsantrag mit dem Hauptantrag, ihn als Alleinerben auszuweisen. Hilfsweise beantragte er einen Erbschein, der L. R. zu 3/4 sowie MD. und K. F. zu je 1/8 als Erben ausweisen sollte.
Zur Begründung führte er aus, die Erblasserin habe entgegen der Angabe des Ehemanns ein handschriftliches Testament hinterlassen. Dieses könne er nicht vorlegen, weil es verschwunden sei. Seine Mutter HD. habe das Testament jedoch gesehen und könne bezeugen, dass es im Herbst 2014 errichtet worden sei. In diesem Testament sei er, der Antragsteller zum Alleinerben eingesetzt worden und ein ausführlich beschriebenes Vermächtnis für K. F. ausgesetzt worden. Den Wert des Nachlasses nach E. R. gab der Antragsteller vorläufig mit EUR 150.000,- an.
Zur Entstehungsgeschichte des Testaments hat der Antragsteller im Erbscheinsantrag, auf den im Übrigen verwiesen wird, erklärt:
E. R. sei seine Patentante gewesen und er habe wie auch seine Eltern eine enge Verbindung zu Elke und L. R. gehabt. Beide hätten in locker geführten Gesprächen immer wieder erklärt, dass er ihr Erbe sei, sie sein Erbonkel und seine Erbtante. Vor einigen Jahren hätten sie ein Waldgrundstück in Bleckede unmittelbar angrenzend an das Grundstück seiner Eltern gekauft und somit quasi den Grundbesitz arrondiert. Im Januar 2014 habe die Erblasserin der Familie mitgeteilt, sie sei an Hautkrebs mit Metastasen erkrankt. Wie schon zuvor habe sie nun verstärkt mit seiner Mutter HD. Möglichkeit und Inhalt eines Testaments einschließlich erbschaftssteuerlicher Fragen besprochen. Seine Mutter habe deshalb Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Es sei sogar die Möglichkeit einer Adoption besprochen, dann aber nicht weiter verfolgt worden. Die Erblasserin habe dann im Herbst seiner Mutter berichtet, sie habe ein Testament errichtet, in dem sie ihn, ihren Neffen und Patensohn zum Erben eingesetzt habe. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie davon ausgegangen, dass sie vor ihrem Ehemann versterben werde. Weil der Antragsteller ja im Ergebnis Erbe des gesamten Vermögens habe werden sollen, sei es nicht sinnvoll, zunächst ihren Ehemann zum Erben einzusetzen, weil dann erhebliche zusätzliche Erbschaftssteuer anfallen würde, während durch die Erbeinsetzung von ihm als Neffen der Freibetrag zweimal zur Verfügung stehe. Im Gespräch mit seiner Mutter habe die Erblasserin ferner erklärt, sie lege Wert darauf, dass die Erbabwicklung in der Hand seiner Familie liege, habe aber aus Gründen der Gleichbehandlung für den Neffen K. F. ein Vermächtnis ausgesetzt.
Seine Mutter habe nach dem Tod der Erblasserin den Ehemann L. R. gedrängt, das Testament von E. R. bei Gericht abzuliefern, worauf dieser unwirsch reagiert habe. Später habe er berichtet, er habe gegenüber dem Gericht nur telefonisch angeben müssen, es gebe kein Testament.
In der Folgezeit sei der Kontakt zwischen seiner Mutter und seinem Onkel im Hinblick auf dessen Gesundheitszustand enger geworden. Seine Mutter habe dem Onkel in sehr vielen Dingen helfend beiseite gestanden. Er habe ihr erklärt, er habe ein Testament errichtet, in dem er ihn, den Beteiligten zu 1) zum Erben eingesetzt habe, so dass dieser das gesamte Vermögen der Eheleute erhalten werde, wie er es mit der Erblasserin besprochen habe.
Als L. R. sic...