Verfahrensgang

AG Salzgitter (Entscheidung vom 14.08.2007)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 20. Dezember 2007/29. Januar 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzgitter vom 14. August 2007 unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Dezember 2007 dahin abgeändert, dass die aus der Landeskasse an die Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten gem. Antrag vom 8. März 2007 zu erstattenden Kosten auf 276,08 EUR festgesetzt werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Mit Antrag vom 8. Dezember 2006 beantragte die Klägerin für eine Stufenklage auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Unterhaltsverfahren und ein damit verbundenes einstweiliges Anordnungsverfahren. In dem zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch anberaumten Erörterungstermin schlossen die Parteien am 7. März 2007 einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin einen nachehelichen Ehegattenunterhalt von 300,00 EUR für die Zeit ab November 2006 zu zahlen. Im selben Termin hat das Amtsgericht durch Beschluss den Streitwert u.a. für das Hauptsacheverfahren auf 4.200,00 EUR festgesetzt und den Parteien "Prozesskostenhilfe zum Abschluss des Vergleichs im ProzesskostenhilfePrüfungsverfahren bewilligt" - unter Beiordnung der jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten.

Mit Antrag vom 8. März 2007 stellte die Beklagtenvertreterin den Antrag auf Festsetzung der ihr zustehenden Prozesskostenhilfegebühren im Hauptverfahren (Bl. 24 PKH II). Dabei hat sie neben der Einigungsgebühr auch eine Verfahrens und Terminsgebühr und eine Gesamtvergütung von 713,94 EUR geltend gemacht. Durch Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Salzgitter vom 18. April 2007 wurde die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten für das Hauptsacheverfahren auf 477,90 EUR festgesetzt, wobei eine 1,0 Einigungsgebühr und eine 0,8 Verfahrensgebühr zuerkannt wurden (Bl. 26 PKH II). Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Braunschweig vom 6. Juni 2007 (Bl. 30 PKH II) hat das Amtsgericht Salzgitter durch teilweise abhelfenden Beschluss vom 14. August 2007 die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anderweitig auf 393,95 EUR festgesetzt und dabei eine 1,0 Einigungsgebühr und 0,5 Verfahrensgebühr zugrunde gelegt (Bl. 40 PKH II). Diese Gebührenfestsetzung ist durch Richterbeschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 13. Dezember 2007 bestätigt und der weitergehenden Erinnerung nicht abgeholfen worden (Bl. 53 f. PKH2). Gegen diesen ihr am 20. Dezember 2007 zugestellten Beschluss hat die Bezirksrevisorin durch Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 - bei Gericht eingegangen am 27. Dezember 2007 - Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 29. Januar 2008 begründet hat (Bl. 56, 57, 58 f. PKH2).

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht hat die durch die Beklagtenvertreterin u.a. begehrte Verfahrensgebühr im Rahmen des erstinstanzlich geführten Prozesskostenhilfeverfahrens zu Unrecht in Ansatz gebracht.

Zwar eröffnet VV 3104 RVG für bestimmte Verfahrenskonstellationen die Entstehung einer Terminsgebühr für einen tatsächlich nicht wahrgenommenen Termin, so auch im Fall eines nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen schriftlichen Vergleichs (vgl. BGH FamRZ 2007, 1013. FamRZ 2006, 1441). Dies gilt aber nur für ein Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Daran fehlt es hier, da der vor dem Amtsgericht Salzgitter abgeschlossene Vergleich vom 7. März 2007 innerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens abgeschlossen worden ist, das im Regelfall gerade keine mündliche Verhandlung vorsieht.

Hinzu kommt, dass die Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung der Beklagtenvertreterin im Beschluss des Familiengerichts vom 7. März 2007 ausdrücklich auf den Vergleichsabschluss im PKHPrüfungsverfahren beschränkt ist und auch von daher für die Festsetzung einer Verfahrensgebühr kein Raum ist.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kann einer Partei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gem. § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich selbst und nicht für das (gesamte) Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708. AZ VI ZB 49/03. [...] Ausdruck Rn. 9 m.w.N.). Dies ist die Folge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann und deshalb bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe die dem Rechtsanwalt der Partei zustehende Verfahrensgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet wird.

Gemäß § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur für die Prozessführung gewährt werden. Darunter ist allein das streitige Verfahren zu verstehen, nicht das ProzesskostenhilfePrüfungsverfahren, in dem neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Parteien lediglich summarisch...

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