Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensgebühr bei Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Prozesskostenhilfe darf nur für den Vergleich, nicht jedoch für das PKH-Prüfungsverfahren bewilligt werden. Es ist keine Verfahrensgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.
2. Wird einer Partei im PKH-Prüfungsverfahren PKH für den Abschluss eines Vergleichs bewilligt, so entsteht die Terminsgebühr dafür nicht, da das PKH-Prüfungsverfahren in der Regel keine mündliche Verhandlung vorsieht.
Normenkette
ZPO § 118; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nrn. 1003, 3104
Verfahrensgang
AG Salzgitter (Beschluss vom 29.01.2008; Aktenzeichen 30 F 418/06) |
AG Salzgitter (Beschluss vom 20.12.2007; Aktenzeichen 30 F 418/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 20.12.2007/29.1.2008 wird der Beschluss des AG - FamG - Salzgitter vom 14.8.2007 unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.12.2007 dahin abgeändert, dass die aus der Landeskasse an die Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten gem. Antrag vom 8.3.2007 zu erstattenden Kosten auf 276,08 EUR festgesetzt werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Antrag vom 8.12.2006 beantragte die Klägerin für eine Stufenklage auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Unterhaltsverfahren und ein damit verbundenes einstweiliges Anordnungsverfahren. In dem zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch anberaumten Erörterungstermin schlossen die Parteien am 7.3.2007 einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin einen nachehelichen Ehegattenunterhalt von 300 EUR für die Zeit ab November 2006 zu zahlen. Im selben Termin hat das AG durch Beschluss den Streitwert u.a. für das Hauptsacheverfahren auf 4.200 EUR festgesetzt und den Parteien "Prozesskostenhilfe zum Abschluss des Vergleichs im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren bewilligt" - unter Beiordnung der jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten.
Mit Antrag vom 8.3.2007 stellte die Beklagtenvertreterin den Antrag auf Festsetzung der ihr zustehenden Prozesskostenhilfegebühren im Hauptverfahren (Bl. 24 PKH II). Dabei hat sie neben der Einigungsgebühr auch eine Verfahrens- und Terminsgebühr und eine Gesamtvergütung von 713,94 EUR geltend gemacht. Durch Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG Salzgitter vom 18.4.2007 wurde die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten für das Hauptsacheverfahren auf 477,90 EUR festgesetzt, wobei eine 1,0 Einigungsgebühr und eine 0,8 Verfahrensgebühr zuerkannt wurden (Bl. 26 PKH II). Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin bei dem LG Braunschweig vom 6.6.2007 (Bl. 30 PKH II) hat das AG Salzgitter durch teilweise abhelfenden Beschluss vom 14.8.2007 die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anderweitig auf 393,95 EUR festgesetzt und dabei eine 1,0 Einigungsgebühr und 0,5 Verfahrensgebühr zugrunde gelegt (Bl. 40 PKH II). Diese Gebührenfestsetzung ist durch Richterbeschluss des AG Salzgitter vom 13.12.2007 bestätigt und der weitergehenden Erinnerung nicht abgeholfen worden (Bl. 53 f. PKH2). Gegen diesen ihr am 20.12.2007 zugestellten Beschluss hat die Bezirksrevisorin durch Schriftsatz vom 20.12.2007 - bei Gericht eingegangen am 27.12.2007 - Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 29.1.2008 begründet hat (Bl. 56, 57, 58 f. PKH2).
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das AG hat die durch die Beklagtenvertreterin u.a. begehrte Verfahrensgebühr im Rahmen des erstinstanzlich geführten Prozesskostenhilfeverfahrens zu Unrecht in Ansatz gebracht.
Zwar eröffnet VV 3104 RVG für bestimmte Verfahrenskonstellationen die Entstehung einer Terminsgebühr für einen tatsächlich nicht wahrgenommenen Termin, so auch im Fall eines nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen schriftlichen Vergleichs (vgl. BGH FamRZ 2007, 1013; FamRZ 2006, 1441). Dies gilt aber nur für ein Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Daran fehlt es hier, da der vor dem AG Salzgitter abgeschlossene Vergleich vom 7.3.2007 innerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens abgeschlossen worden ist, das im Regelfall gerade keine mündliche Verhandlung vorsieht.
Hinzu kommt, dass die Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung der Beklagtenvertreterin im Beschluss des FamG vom 7.3.2007 ausdrücklich auf den Vergleichsabschluss im PKH-Prüfungsverfahren beschränkt ist und auch von daher für die Festsetzung einer Verfahrensgebühr kein Raum ist.
Entgegen der Auffassung des FamG kann einer Partei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gem. § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich selbst und nicht für das (gesamte) Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden (vgl. BGH - FamRZ 2004, 1708; AZ VI ZB 49/03; Juris Ausdruck Rz. 9 m.w.N.). Dies ist die Folge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe...