Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 5 O 1802/19 (639)) |
Tenor
... weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. November 2019 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er gegenüber der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr zur Zahlung des Vertragszinses und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass "der zwischen ihm und der Zweigniederlassung der Beklagten, der A. Bank, geschlossene Darlehensvertrag mit der Vorgangsnummer .... von 03.08.2015 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 8.057,48 EUR durch Schreiben des Klägers vom 02.03.2018 wirksam widerrufen wurde und dass er ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr zur Zahlung des Vertragszinses und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß des Vertragszinses und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß den Vertragsregelungen verpflichtet ist".
a) Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass ihn nach dem Widerruf keine Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag mehr treffen. Er verfolgt nicht zwei Feststellungsziele dergestalt, dass er die Wirksamkeit des Widerrufs einerseits sowie die nicht mehr bestehenden Zahlungspflichten andererseits festgestellt haben will. Die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs betrachtet er vielmehr als einen Teil der Feststellung nicht mehr bestehender Zahlungsverpflichtungen.
Prozessuale Erklärungen einer Partei unterliegen der Auslegung, die nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften darf, sondern den wirklichen Willen der Partei zu erforschen hat. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 11, juris).
Der Kläger hat deutlich gemacht, dass er der Beklagten ab dem Wirksamwerden seines Widerrufs die Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abspricht. Mit seinem so verstandenen Begehren im Einklang bringend hat er selbst ausdrücklich klargestellt, dass der Satzteil "dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde" nur eine deklaratorische Funktion habe und es ihm primär um die Feststellung gehe, dass ihn ab dem Widerruf keine Zahlungsverpflichtungen mehr treffen.
b) Es kann deshalb die Frage dahinstehen, ob die isolierte Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO betrifft und ob das Feststellungsinteresse insoweit am Vorrang der Leistungsklage scheitert.
c) Seit der Ablösung des Darlehens ist die negative Feststellungsklage gerichtet auf das Nichtbestehen von Zahlungsverpflichtungen seit dem Widerruf - ungeachtet der Frage, ob der Widerruf wirksam war - mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig.
Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht u.a. dann, wenn der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die daraus bestehende Unsicherheit zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -, Rn. 19, juris). Als Prozessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 Rn. 7c). Gibt der Prozessgegner sein Berühmen auf, entfällt das Feststellungsinteresse, sofern der Kläger endgültig gesichert ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022 § 256 Rn. 7c).
Mit der Ablösung des Darlehens berühmt sich die Beklagte gegenüber dem Kläger keiner Ansprüche auf Zahlung des Vertragszinses oder der Darlehensvaluta mehr.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass er nach dem Widerruf nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Kosten und Zinsen schulde.
Insoweit begehrt der Kläger - hilfsweise - die Feststellung, dass "der zwischen ihm und der Zweigniederlassung der Beklagten, der A. Bank, geschlossene Darlehensvertrag mit der Vorgangsnummer ... von 03.08.2015 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 8.057,48 EUR durch Schreiben des Klägers vom 02.03.2018 wirksam widerrufen wurde und er der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen und Kosten schulde".
Aus den oben genannten Gründen ist auch dieser Feststellungsantrag dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs lediglich als einen Teil der...