Entscheidungsstichwort (Thema)
Miterbengemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die individuelle Geltendmachung von anteiligen Pachtzinsen durch einen Miterben ist nicht zulässig. Die Pachtzinsen werden zunächst Bestandteil des gesamthänderisch gebundenen Nachlassvermögens, deren Aufteilung grundsätzlich zur Auseinandersetzung aufgeschoben wird.
Normenkette
BGB §§ 2038-2039
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts … vom 3. Februar 1993 wird zurückgewiesen, soweit der Hauptantrag betroffen ist.
2. Auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 73.800,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.12.1991 zu Gunsten der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem am 1.12.1976 in … verstorbenen … zu hinterlegen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 81.000,– DM abwenden, sofern nicht die Kläger in derselben Höhe Sicherheit leisten.
5. Streitwert in der Berufungsinstanz und Beschwer der Beklagten: 73.800,– DM.
Beschwer der Kläger 36.900,– DM.
Tatbestand
Die Kläger sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Bestandteil des Nachlasses ist u. a. ein in … belegenes Hausgrundstück, das von den Beklagten gepachtet wurde. Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Kläger rückständigen Pachtzins gehend, wobei sie zunächst Zahlung des auf sie entfallenden Anteils an sich selbst – nicht an die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand – verlangt haben. –
Die Beklagten haben mit schriftlichem Vertrag vom 15.3.1981, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 10 – 14 d.A.), einen als „Öffentliches Haus” bezeichneten bordellähnlichen Betrieb gepachtet. Der am 1. eines jeden Monats im voraus zu entrichtende Pachtzins beträgt insgesamt 4.100,– DM, wovon jeweils 2.050,– DM an eine Frau … und einen Herrn … zu zahlen waren.
Ursprüngliche Eigentümer des Grundstücks waren zu je 1/2 die vorbezeichnete Frau … und ein Herr … der am 1.12.1976 verstarb und nach Maßgabe des Erbscheins des Amtsgerichts … vom 29.8.1978 (31 VI 310/87) von seiner Ehefrau … sowie den Kindern … und … und … geborene … beert wurde (Bl. 15 d. A.) … verstarb am 8.10.1981 und wurde von ihren vorgenannten Kindern beerbt, die dadurch mit jeweils 1/3 an dem Nachlaß beteiligt waren. Verstorben ist inzwischen auch … die von ihren Kindern …(Kläger zu 1) und … beerbt wurde. Der ebenfalls verstorbene … ist beerbt worden von seiner Ehefrau … und den Kindern … und … die alle im Raum … leben (sog. …)
Interessenvertreter und Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft nach … war zunächst … der gemeinsam mit Frau … das in Rede stehende Grundstück an die Beklagten verpachtete. Er war u. a. auch Empfänger des an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Pachtzinses (2.050,– DM monatlich), den er an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile aufteilte. Nach dem Tod von … war die Erbengemeinschaft praktisch nicht mehr handlungsfähig. Es bildeten sich drei verschiedene Gruppierungen, zu denen die beiden Kläger einerseits, … (vertreten durch ihren Pfleger …) andererseits sowie sie … gehörten.
Nachdem es etwa seit 1988 zu Pachtzinsrückständen kam, verfolgte … – unabhängig von der gesamthänderischen Bindung innerhalb der Erbengemeinschaft – die ihr vermeintlich zustehenden Pachtzinsansprüche selbständig gegenüber den Beklagten. Entsprechenden Klagen hat das Amtsgericht … stattgegeben.
Der Kläger zu 1. hat zunächst – auch im Auftrag der … – Rückstände auf Pachtzins aus dem Jahr 1988 in Höhe von insgesamt 8.200,– DM vor dem Landgericht … (5 O 166/91) erfolgreich geltend gemacht, wobei er aber Zahlung an alle Miterben begehrte.
Der Beklagte zu 1. ist an dem Erwerb des Pachtobjektes interessiert. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt hat er die ideelle Miteigentumshälfte der eingangs erwähnten Frau … erworben und ist dementsprechend auch im Grundbuch eingetragen (Bl. 17 d.A.). Mit notariellem Vertrag vom 22.5.1991 (Bl. 20 ff d.A.) hat er darüber hinaus den von der … gehaltenen Erbanteil erworben, so daß er – bei angenommener Wirksamkeit jenes Vertrages – über insgesamt 4/6 Anteil an dem Grundstück verfügt. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang weiterhin, daß sich die restlichen Anteile wie folgt verteilen: Kläger zu 1. 1/12, Kläger zu 2. 1/6, … 1/12. Die Kläger sind z.Zt. nicht bereit, ihre Anteile an den Beklagten zu veräußern.
Vorliegend haben die Kläger für die Zeit von Januar 1989 bis Dezember 1991 einen monatlichen Pachtzins in Höhe von insgesamt 1.025,– DM eingeklagt. In diesem Zusammenhang haben sie vorgetragen: Zwischen den Miterben gebe es eine Vereinbarung, wonach jeder den auf ihn entfallenden Pachtzins selbst gehend machen könne. Dementsprechend könnten auch sie unmittelbar Zahlung an sich verlangen.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gläubiger zur gesamten Hand 36.900,– DM nebst 4 % Zinsen nach Maßgabe des Antrages aus...