Tenor
Der zwischen den Parteien am 12.2.1976 auf die Dauer des Studiums des Beklagten, abgeschlossene Mietvertrag über ein Einzelappartement in einem Studentenwohnheim der Klägerin stellt keine Vermietung von Wohnraum nur zum „vorübergehenden Gebrauch” im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzen zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.1974 (MHG) dar.
Gründe
Die Parteien schlossen am 12.2.1976 einen Mietvertrag über ein möblierten Einzelappartement in den von der Klägerin betriebenen Studentenwohnheim Mensa in Bremen.
Das Mietverhältnis begann am 1.3.1976. In § 1 Abs. 2 den Mietvertrages heißt es, daß dem Mieter das Appartement zum vorübergehenden Gebrauch zugewiesen werde. Nach § 3 des Mietvertrages endet das Mietverhältnis am letzten Tag des Monats, in dem der Mieter sein Studium beendet. Der Mieter ist verpflichtet, zu Beginn eines jeden Semesters durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen, daß er ordentlicher Student einer Bremer Hochschule ist. Der Beklagte hatte bei Abschluß des Mietvertrages ein Semester seines Studiums der Wirtschaftswissenschaften absolviert. Er hat sein Studium noch nicht beendet und bewohnt weiterhin das gemietete Appartement.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.10.1978 eine Änderungskündigung zum 31.12.1978 ausgesprochen, um den Mietzins von 129,– DM wegen gestiegener Betriebskosten auf insgesamt 144,– DM monatlich zu erhöhen. Der Beklagte hat der Änderungskündigung widersprochen und sich geweigert, den erhöhten Mietzins zu zahlen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Räumung und beruft sich für die Zulässigkeit der Änderungskündigung auf § 10 Abs. 2 Nr. 2 MHG, weil die Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch erfolgt sei. Der Beklagte hält die Änderungskündigung gemäß § 1 MHG für unzulässig; die Voraussetzung der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 MHG enthaltenen Ausnahmevorschrift sei nicht erfüllt.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung durch Urteil vom 6.11.1979 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Mit Beschluß vom 31.7.1980 hat das Landgericht die Sache gemäß § 1 des Gesetzes zur Änderung des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 5.6.1980 (BGBl. I, S. 657) dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Rechtsentscheid über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Liegt generell nur eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne des § 564 b Abs. 7 BGB oder des § 10 Abs. 2 Nr. 2 MHRG vor, wenn Wohnungen bzw. Appartements in Studentenwohnheimen an Studenten vermietet werden und wenn der Mietvertrag selbst eine Beendigung des Mietverhältnisses erst mit dem Ende des Studiums des Mieters vorsieht.
Die Vorlage zum Rechtsentscheid ist gemäß § 1 des obengenannten seit dem 1.7.1980 in Kraft befindlichen Mietrechtsänderungsgesetzes zulässig. Die Rechtsfrage hat Grundsätzliche Bedeutung. Sie ist, soweit ersichtlich, bisher weder von einem Oberlandesgericht noch vom Bundesgerichtshof entschieden worden. – Der Senat hält sich an die abstrakte Formulierung der vorgelegten Frage nicht für gebunden und erteilt seinen Rechtsentscheid für den konkreten Fall wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich.
Ob Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch vermietet worden ist, ergibt sich auch nach Auffassung des Senats aus der Verknüpfung einer vereinbarungsgemäß kurzfristigen, überschaubaren Vertragsdauer mit einem Vertragszweck, der sachlich die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung begründet und so das Mietverhältnis in Übereinstimmung mit seiner kurzen Dauer nur als ein Durchgangsstadium erscheinen läßt (vgl. Sternel, Mietrecht 2. Aufl. 1979 III Rdnr. 69; Schmidt-Futterer, WKSchG, 2. Aufl. C Rdnr. 453; LG Marburg NJW 1977, 154). Hinsichtlich der sachlich bedingten. Kurzfristigkeit lassen sich schematische zeitliche Grenzen nicht ziehen, vielmehr kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. Staudinger-Sonnenschein 12. Aufl. 1978 § 556 a BGB Rdnr. 90; Schmidt-Futterer a.a.O.). Ebensowenig kann entscheidend sein, daß – wie im vorliegenden Fall – der Mietvertrag die formularmäßige Bestimmung enthält, wonach der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen worden ist (vgl. Staudinger-Sonnenschein § 556 a BGB Rdnr. 93; Sternel a.a.O.). Maßgeblich sind vielmehr auch hier die tatsächlichen. Umstände, nach denen sich beantwortet, ob eine Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch erfolgt ist oder nicht. Vorliegend sind als maßgebliche tatsächliche Umstände anzusehen einerseits, daß der Beklagte unstreitig noch etwa vier Jahre seines Studiums der Wirtschaftswissenschaften vor sich hatte, als er mit der Klägerin den Mietvertrag für die Dauer seines Studiums abschloß, andererseits, daß es sich um die Miete eines Appartements in einem Studentenwohnheim handelt, und die Fortdauer des Mietverhältnisses von dem weiteren Studium des Beklagten an einer Bremer Hochschule abhängen sollte. Der Senat mißt in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Landgericht dem erstgenannten Umstand das ausschlaggebende Gewicht zu. Bei ein...