Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswerts eines im Wege interner Teilung auszugleichenden Anrechts
Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung, ob der Ausgleichswert eines im Wege interner Teilung auszugleichenden Anrechts gering i.S.d. § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG ist, ist auf den Wert vor Abzug der hälftigen Teilungskosten abzustellen.
Normenkette
VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2, §§ 13, 18
Verfahrensgang
AG Bremerhaven (Aktenzeichen 152 F 104/14) |
Tenor
I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 8. keine Aussicht auf Erfolg beimisst.
Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht den Ausgleich des hier in Rede stehenden, im Wege der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) auszugleichenden Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ausgesprochen, und zwar unabhängig von der von der Beschwerdeführerin verneinten Richtigkeit seiner im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG angestellten Ermessenserwägungen. Denn entgegen der vom Familiengericht vertretenen und bislang auch von den übrigen Beteiligten ersichtlich nicht in Zweifel gezogenen Auffassung handelt es sich bei diesem Anrecht nicht um ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG. Der von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Ausgleichswert i.H.v. EUR 3.244,67 unterschreitet nur deshalb den hier für das Jahr 2014 maßgeblichen Bagatellwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG i.H.v. EUR 3.318, weil zuvor vom hälftigen Ehezeitanteil die hälftigen Teilungskosten i.H.v. EUR 150 in Abzug gebracht worden sind. Der Senat verneint die vom BGH bislang noch nicht entschiedene und in der Literatur uneinheitlich beantwortete Frage, ob bei der Prüfung, ob ein Anrecht einen geringen Ausgleichswert i.S.d. § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG hat, von dem um die hälftigen Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) gekürzten Ausgleichswert auszugehen ist (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1804; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 415; Erman/Norpoth, BGB, 14. Aufl., § 18 VersAusglG Rz. 4 m.w.N., auch zur Gegenauffassung). Dem steht bereits die in § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG enthaltene Legaldefinition des Begriffes "Ausgleichswert" entgegen, wonach es sich dabei um die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils handelt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, den identischen Begriff im Rahmen seiner Verwendung in § 18 VersAusglG abweichend dahingehend zu interpretieren, dass er hier, und zwar - bei der externen Teilung können ohnehin keine Teilungskosten abgezogen werden - nur für den Fall der internen Teilung, den Wert des hälftigen Ehezeitanteils abzgl. hälftiger Teilungskosten bedeuten soll (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1804, 1805). Unabhängig davon spricht gegen eine solche Sichtweise, dass es andernfalls von der Wahl der Ausgleichsform und der Höhe der anzusetzenden Teilungskosten durch die Versorgungsträger abhängen könnte, ob ein Anrecht ausgeglichen wird oder nicht (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 415; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1804, 1806). Ohne Abzug der hälftigen Teilungskosten beträgt der Ausgleichswert des hier betroffenen Anrechts EUR 3.394,67. Damit übersteigt er den Bagatellwert von EUR 3.318, so dass das Anrecht nicht dem Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterfällt und der erstinstanzlich ausgesprochene Ausgleich nicht zu beanstanden ist.
II. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu vorstehendem Hinweis bis zum 24.9.2015. Aus Kostengründen wird angeregt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurücknimmt.
III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.000 festgesetzt (§§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG).
Fundstellen
Haufe-Index 8573941 |
NJW 2016, 6 |
FamRZ 2016, 549 |
NJW-RR 2016, 454 |
NJ 2016, 7 |
FamRB 2016, 50 |