Entscheidungsstichwort (Thema)
Örtliche Zuständigkeit für die Verwahrung des Originals der Erbausschlagungserklärung
Leitsatz (amtlich)
Für die Verwahrung des Originals der Erbausschlagungserklärung ist das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes zuständig.
Normenkette
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 344 Abs. 7 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Für die Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagung des D. vom 1.7.2010 vor dem AG Bremen ist das AG Langen örtlich zuständig.
Gründe
1. Dem OLG Bremen obliegt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 FamFG die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Sowohl das AG Bremen als auch das AG Langen haben sich für die in der Formel dieses Beschlusses bezeichnete Verwahrung rechtskräftig für zuständig erklärt. Das Hanseatische OLG in Bremen ist auch das nächsthöhere gemeinsame Gericht i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 FamFG, da das AG Bremen, das die Erbausschlagung entgegengenommen hat, das zuerst mit der hier streitgegenständlichen Erbausschlagung befasste Gericht war.
2. Für Verwahrung des Originals der Erbausschlagungserklärung vom 1.7.2010 ist das AG Langen zuständig.
Gemäß § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG ist die Niederschrift über die Erklärung der Erbausschlagung von dem Gericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat, an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden. Dabei nimmt § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG Bezug auf die Regelung in § 1945 Abs. 1 BGB, wonach die Ausschlagungserklärung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist. Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form sind im Original zu übersenden (Palandt/Edenhofer, BGB. 69. Aufl., § 1945 Rz. 3). Dies gilt entsprechend für Niederschriften, die nicht durch das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes aufgenommen werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 5.3.2010, 2 AR 10/09 - juris Rz. 6; OLG Celle, Beschluss vom 16.2.2010, 6 AR 1/10 - juris Rz. 2). Insbesondere gibt es keine gesetzliche Regelung dahingehend, dass nur eine Ausfertigung der Niederschrift über die Erbausschlagung an das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers übersandt, das Original dieser Niederschrift aber bei dem Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden verbleiben soll. Eine derartige Handhabung kann auch nicht §§ 1 Abs. 2, 45 Abs. 1 BeurkG entnommen werden, denn diese Normen betreffen eine andere Fallgestaltung (dazu ausführlich OLG Celle, a.a.O.).
Zudem ist der Sinn und Zweck von § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG zu berücksichtigen, denn durch die Übersendung des Originals soll gewährleistet werden, dass das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers trotz der erweiterten Zuständigkeitsregelung gem. § 344 Abs. 7 Satz 1 FamFG eine vollständige Nachlassakte führen kann. Dieser Zweck könnte aber nicht erreicht werden, wenn die Originale der Ausschlagungserklärungen gegebenenfalls bei vielen verschiedenen Nachlassgerichten aufbewahrt werden (vgl. dazu, auch zur Gesetzesbegründung, OLG Hamburg, a.a.O., - juris Rz. 8).
Fundstellen