Leitsatz (amtlich)

Geschäftsmäßiges Handeln i.S.d. § 157 ZPO ist bei einem Beistand anzunehmen, der im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit für einen Verein Mitglieder dieses Vereins in rechtlicher Hinsicht berät und bereits in mehreren Verfahren als Beistand aufgetreten ist.

 

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Beschluss vom 02.02.2004; Aktenzeichen 154 F 1421/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des AG – FamG – Bremerhaven vom 2.2.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Kindeseltern streiten um die elterliche Sorge für ihre Tochter S. geb. 16.11.1998. Nachdem zunächst die Mutter die elterliche Sorge allein erhalten hatte, übertrug das FamG mit Beschluss vom 22.10.2002 (153 F 0200/02) das Sorgerecht den Eltern gemeinsam. S. lebte in der Folgezeit beim Vater. Mit Beschluss vom 16.12.2003 entzog das FamG dem Kindesvater im Wege der Einstweiligen Anordnung die Personensorge und übertrug sie auf die Kindesmutter. S. wurde in einer Notaufnahmepflegestelle untergebracht. Das FamG beraumte sodann Termin zur Anhörung der Eltern für den 2.2.2004 an. Zu diesem Termin erschien der Kindesvater in Begleitung dreier Beistände, nämlich: H. S., R. H. und H. H.. Herr S. hatte bereits in einem am 16.1.2004 bei Gericht eingegangenen Schreiben eine Stellungnahme unter der Anschrift „Vater – Mutter – Kind – Haus” abgegeben. Unter dem gleichen Briefkopf reichte er mit Schreiben vom 22.1.2002 (richtig 22.1.2004), den Antrag ein, die Herausgabe des Kindes an den Vater anzuordnen. Der Antrag trägt seine Unterschrift. Beigefügt war eine „Generalvollmacht”, mit der der Kindesvater Herrn S. „zur Erledigung von Rechtshandlungen für meine Tochter S. und für mich” bevollmächtigte. Nach Anhörung zu seinem Tätigkeitsbereich schloss das FamG Herrn S. mit dem angefochtenen Beschluss „als Beistand in der mündlichen Verhandlung” aus. Noch im Termin legte der Kindesvater Beschwerde gegen den Ausschluss seines Beistandes ein und begründete sie damit, er fühle sich ohne Herrn S. – trotz der beiden anderen Beistände – nicht hinreichend vertreten. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Die zulässige (§ 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 19 FGG) Beschwerde des Kindesvaters ist nicht begründet. Das FamG hat zu Recht Herrn S. als Beistand gem. §§ 90, 157 ZPO von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.

Die Ausschließung eines Beistandes im isolierten Sorgerechtsverfahren richtet sich gem. § 621a Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften der §§ 90, 157 ZPO (vgl. KG v. 19.4.2001 – 17 WF 118/01, KGReport Berlin 2002, 116 = FamRZ 2001, 1619; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 621a Rz. 18). Gemäß § 157 Abs. 1 ZPO sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, in der Verhandlung ausgeschlossen, es sei denn, sie sind als Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände zugelassen. Da Herr S. eine solche Zulassung unstr. nicht hat, kommt es darauf an, ob er vor Gericht geschäftsmäßig auftritt. Das ist nach Ansicht des Senats der Fall.

Geschäftsmäßig ist ein selbständiges auf eine gewisse Häufigkeit abgestelltes Tätigwerden (BGH NJW 1986, 1051). Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist daher dann anzunehmen, wenn der Berater die Absicht hat, eine rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Da die Wiederholungsabsicht als innere Tatsache i.d.R. einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, muss sich der Richter mit äußeren Anzeichen dieser Absicht begnügen (BGH NJW 1986, 1051). Gegen eine geschäftsmäßige Tätigkeit des hier ausgeschlossenen Beistandes spricht dabei nicht, dass er – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem FamG erklärt hat –, ein Honorar für seine Tätigkeit nicht erhält. Eine entgeltliche Tätigkeit ist für das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit nicht erforderlich (OLG Hamm v. 21.5.1997 – 2 Ss OWi 499/97, NJW 1998, 92 [93]). Entscheidend ist auch nicht, ob Herr S. seine Tätigkeit im Vater-Mutter-Kind-Haus und/oder die als Vorstand des Vereins Väteraufbruch für Kinder e.V. nach seinen Erklärungen im Termin vom 2.2.2004 ausgeübte rechtliche Betreuung betroffener Väter haupt- oder nur nebenberuflich ausübt. Es ist nicht einmal erforderlich, dass die Tätigkeit bereits mehrmals ausgeübt worden ist. Denn schon aus der einmaligen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten kann sich auf Grund besonderer Umstände die Absicht ergeben, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit in gleicher Weise zu wiederholen (BVerwG AnwBl. 88, 302; OLG Karlsruhe AnwBl. 89, 244; OLG Hamm v. 21.5.1997 – 2 Ss OWi 499/97, NJW 1998, 92 [93]). Gerade das ist hier der Fall.

Aus der in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (VG Arnsberg – AZ 11 K 895/01) von Herrn S. gefertigten Beschwerdebegründung, die sich bei den Akten be...

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