Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal bei geleasten Pkw: Anrechnung von Nutzungsvorteilen in Höhe der vereinbarten Leasingraten
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Leasing-Pkw kann auch der Leasingnehmer Schadensersatzansprüche wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegen den Hersteller geltend machen. Der dem Leasinggeber entstandene Nachteil besteht in dem unerwünscht eingegangenen Leasingvertrag und den daraus resultierenden Zahlungspflichten.
2. Der Leasingnehmer muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die aus dem Leasingvertrag erlangten Vorteile in Form der Form der Nutzungsmöglichkeit des betreffenden Pkw anrechnen lassen. Der Wert der Nutzungsmöglichkeit des Leasingnehmers ist grundsätzlich in Höhe der vereinbarten Leasingraten zu bemessen.
Normenkette
BGB § 826
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 2 O 191/20) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.03.2021, Az.: 2 O 191/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.08.2021 gegeben.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines vom Kläger im Jahr 2018 geschlossenen Leasingvertrags über ein Neu-Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal in Anspruch.
Der Kläger schloss mit der ... Leasing (Zweigniederlassung der ... Leasing GmbH) am 14.02.2018 einen Leasingvertrag über den streitgegenständlichen Pkw .... In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs ... der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut. Der Leasingvertrag wurde als Kilometerleasingvertrag geschlossen für eine Laufzeit von 36 Monaten bei einer vereinbarten Lieferung im Mai 2018. Als Leasingraten waren zu zahlen eine anfängliche Sonderzahlung von EUR 11.000,- zzgl. MWSt. sowie monatliche Leasingraten i.H.v. EUR 116,90 zzgl. MWSt.
Der Kläger hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Abgasreinigung versehen sei, hier in Form eines sogenannten Thermofensters sowie weiterer Strategien zur Erkennung des Prüfstandszyklus und zur entsprechenden Abgasausstoßsteuerung. Er begehrt den Ersatz der gezahlten Leasingraten als Schadensersatz.
Die Beklagte hat vor dem Landgericht die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestritten. Zudem macht die Beklagte geltend, dass der Kläger als Leasingnehmer keinen Schadensersatz geltend machen könne.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.03.2021, Az.: 2 O 191/20, auf welches hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Verwendung einer Motorsteuerungssoftware in Form eines sogenannten Thermofensters begründe den Vorwurf der Sittenwidrigkeit für sich genommen nicht und das Vorbringen des Klägers zur Verwendung sonstiger unzulässiger Strategien zur Abgasausstoßsteuerung sei nicht hinreichend substantiiert.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren teilweise weiterverfolgt und seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zur Zahlung eines Betrags i.H.v. EUR 8.656,76 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2018 an die Klagepartei zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche und Rechte der Klagepartei aus dem Leasingvertrag vom 14.02.2018 mit der ... Leasing GmbH (Vertragsnummer ...);
2. die Beklagte zur Freistellung der Klagepartei von sämtlichen zukünftigen Leasingraten aus dem Leasingvertrag vom 14.02.2018 zu verurteilen;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ... in Höhe von EUR 1.789,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und bekräftigt ihren Vortrag aus erster Instanz. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger vermag mit seiner Berufung nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, entgegen der klagabweisenden Entscheidung des Landgerichts zur Zahlung von Schadensersatz gegenüber der Beklagten berechtigt zu sein, da bereits nicht ersichtlich ist, dass ihm als Leasingnehmer des streitgegenständlichen Pkw durch die geltend gemachte Verwendung einer unzulässigen Abschalt...