Entscheidungsstichwort (Thema)

Diesel-Skandal: Keine Schadenersatzansprüche wegen unzulässiger Abschaltvorrichtung aus Leasingvertrag

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 12.08.2020; Aktenzeichen 1 O 195/19)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 1 O 195/19) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.043,47 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin als Leasingnehmerin Schadensersatz von der Herstellerin des Gesamtfahrzeuges und der Herstellerin des dort verbauten Motors im Zusammenhang mit einer darin implementierten Abschalteinrichtung.

Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12.08.2020 abgewiesen. Möglichen Ansprüchen der Klägerin gegen beide Beklagten stünde entgegen, dass in der Person der Klägerin nach vollständiger Abwicklung des Leasingvertrages zumindest kein Schaden mehr bestehe. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen das am 14.08.2020 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 226 d. A.) hat die Klägerin am 14.09.2020 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach wiederholter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 09.12.2020 begründet (Blatt 250 f. d.A.).

In der Sache verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren im Form eines Leistungsbegehrens unter Vertiefung ihrer Rechtsausführungen weiter.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 12.08.2020, Az. 1 O 195/19, nach den Schlussanträgen in erster Instanz zu entscheiden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 15.02.2021, in dem der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

An den im Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 15.02.2021 angeführten Erwägungen wird festgehalten. Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 13.04.2021 rechtfertigt keine von dem erteilten Hinweis abweichende Beurteilung. Diese befasst sich weitgehend mit einer vertiefenden Wiederholung der Rechtsansichten der Klägerin, mit welchen sich der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss eingehend auseinandergesetzt hat. Der Senat hält indes auch nach nochmaliger Würdigung der konkreten Tatsachen des vorliegenden Einzelfalls an seiner im Hinweisbeschluss geäußerten und möglichen Ersatzansprüchen der Klägerin entgegenstehenden Auffassung fest.

Der Senat sieht auch nach wie vor die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als gegeben an.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den konkret zu beurteilenden Einzelfall. Auch divergierende höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem abstrakt zu beurteilenden Rechtsgrundsatz ist vorliegend nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

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(Vorausgegangen ist unter dem 15.2.2021 folgender Hinweis - die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 36.043,47 EUR festzusetzen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.03.2021.

 

Entscheidungsgründe

I. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin als Leasingnehmerin Schadensersatz von der Herstellerin des Gesamtfahrzeuges und der Herstellerin des dort verbauten Motors im Zusammenhang mit ...

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