Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Zum Umfang der Überprüfung der Angemessenheit der Teilungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Die Überprüfung der Angemessenheit der Teilungskosten orientiert sich an den tatsächlich anfallenden - hier durch den Versorgungsträger näher erläuterten - Teilungskosten und nicht an einem Idealfall. Eine ineffiziente Bearbeitung ist hinzunehmen, solange sich nicht hieraus Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung der Versorgungsberechtigten ergeben.
2. Sieht die Teilungsordnung eine prozentuale Bemessung der Teilungskosten nach dem Ehezeitanteil des Anrechts vor, ohne einen Höchstbetrag festzulegen, hat dies nur dann die Unangemessenheit der Teilungskosten zur Folge, wenn diese im konkreten Einzelfall zu einer unangemessenen Reduzierung des Anrechts führen.
Normenkette
VersAusglG § 13
Verfahrensgang
AG Gifhorn (Beschluss vom 06.03.2013; Aktenzeichen 16 F 697/12) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der V. AG wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Gifhorn vom 6.3.2013 - 16 F 697/12 S - im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Nr. II. des Tenors) teilweise geändert und im 3. Absatz wie folgt neu gefasst:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger V. AG (Personalnummer ...) aus der Grundversorgung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 36.794,73 EUR nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 29.9.1995 (VO III) in Verbindung mit der Teilungsordnung (Stand vom 31.3.2010), bezogen auf den 31.7.2012, übertragen."
II. Die im Beschwerdeverfahren anfallenden Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren selbst.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das AG hat die am 14.2.1990 geschlossene Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin auf den am 6.8.2012 zustellten Scheidungsantrag durch den angefochtenen Beschluss geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Außerdem hat es einen Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunft zum Zugewinnausgleich zurückgewiesen. Die Ehescheidung ist seit dem 25.6.2013 rechtskräftig.
Im Versorgungsausgleich hat das AG die beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Außerdem hat es die insgesamt drei Anrechte des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der V. AG (Grundversorgung, Zusatzversorgung I, Ausgleichsrente) im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Bei dem Ausgleich der Grundversorgung hat es die von der V. AG geltend gemachten Teilungskosten von 1.501,83 EUR (2 % des Ehezeitanteils des Anrechts) nicht akzeptiert und den Ausgleichswert unter Berücksichtigung von Teilungskosten i.H.v. 500 EUR bestimmt.
Hiergegen wendet sich die V. AG mit ihrer Beschwerde. Sie hat die Teilungskosten auf Aufforderung des Senats näher erläutert.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung zum Zugewinnausgleich hat der Senat durch Beschluss vom 5.2.2014 zurückgewiesen, nachdem das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt worden war.
II. Die Beschwerde der V. AG ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die von der V. AG geltend gemachten Teilungskosten i.H.v. 1.501,83 EUR sind angemessen i.S.v. § 13 VersAusglG.
1. Nach dieser Vorschrift kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten geltend machen. Der mit der internen Teilung entstehende organisatorische Mehraufwand des Versorgungsträgers soll ausgeglichen werden, damit die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgen kann (BT-Drucks. 16/10144, 43+57).
Während die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils nicht erfasst werden (BT-Drucks. 16/10144, 57), sind nicht nur die Kosten der Aufnahme eines zusätzlichen Berechtigten in das Versorgungssystem, sondern auch die im Rahmen der laufenden Kontoverwaltung entstehenden Kosten zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2012, 610 Rz. 40 f.).
Die Angemessenheit der Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen zu überprüfen (§ 26 FamFG), wobei der Gesetzgeber offen gelassen hat, nach welchen Kriterien sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt (BT-Drucks. 16/11903, 53).
2. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Werden diese allerdings prozentual anhand des Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts ermittelt, ist eine Begrenzung durch einen Höchstbetrag erforderlich, weil der Kapitalwert keinen Bezug zu dem durch die interne Teilung verursachten Verwaltungsaufwand aufweist und Teilungskosten dann nicht mehr als angemessen anzusehen sind, wenn das Anrecht in einer Weise geschmälert würde, die außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde (BGH FamRZ 2012, 610 Rz. 50).
Die Wahl der Pauschalierungsmethode bleibt dabei dem Versorgungsträger überlassen, damit dieser die insbesondere im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Betriebsgröße, der F...