Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 32 O 116/22) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 16. August 2022 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Verfügungsbeklagte erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung aus Kostengründen bis 17. Oktober 2022.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis EUR 50.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist im Handelsregister als Geschäftsführer der in der Rechtsform einer GmbH organisierten Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) eingetragen. Er wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen seiner Ansicht nach nichtigen Beschluss des Alleingesellschafters (eines Vereins) der Beklagten vom 25. Juli 2022, der seine sofortige Abberufung vom Geschäftsführeramt aus wichtigem Grund zum Inhalt hat (vgl. Anlage ASt 9, wie alle nicht anders gekennzeichneten, vom Kläger vorgelegten Anlagen im gesonderten Anlagenband "ASt.").
Alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist der X e.V. (im Folgenden nur: Verein). Die Beklagte wiederum ist Komplementärin der X GmbH & Co. KGaA (im Folgenden nur: KGaA), die ihrerseits die am Ligabetrieb teilnehmende Fußballmannschaft "X" unterhält. Kommanditaktionärin der KGaA ist die X Sales & Service GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: S & S KG), deren Mehrheitskommanditistin die XY GmbH ist (vgl. Anlage ASt 3). Alleiniger Gesellschafter der XY GmbH ist der Kläger.
In § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (Anlage ASt 6) ist Folgendes bestimmt:
"Die Geschäftsführer werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen."
Am 23. August 2019 kamen der Verein (zugleich Alleingesellschafter der Beklagten), die KGaA und die S & S KG in einem sogenannten "X-Vertrag" (Anlage ASt 4) unter dessen Ziffer 3 u.a. wie folgt überein:
"(...) X e.V. [i.e. der Alleingesellschafter der hiesigen Beklagten] verpflichtet sich, die Satzung der X Management GmbH [i.e. die hiesige Beklagte] nicht bzw. nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der X S&S zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Die vorstehende Regelung gilt insgesamt, insbesondere aber für den Passus der Satzung, der Funktion (Bestellung der Geschäftsführung der Gesellschaft) und Besetzung des Aufsichtsrats der X Management GmbH regelt. Durch die jetzige Regelung hat X S&S, vermittelt durch den Aufsichtsrat, Mitentscheidungsrechte bei der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung der X Management GmbH. Der Erhalt dieser Mitentscheidungsrechte und die künftige Kooperation der Parteien bei der Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung der X Management GmbH unter Berücksichtigung des Zwei-Säulen-Modells ist Grundlage und essentieller Bestandteil dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die sich für X e.V. [i.e. den Alleingesellschafter der hiesigen Beklagten] ergebenden Pflichten. (...)"
Der Kläger hat gemeint, der Abberufungsbeschluss des Vereinsvorstands für den Verein als Alleingesellschafter der beklagten GmbH vom 25. Juli 2022 sei nichtig, da Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers allein der Aufsichtsrat, nicht aber die Gesellschafterversammlung vornehmen könne; anderenfalls verstoße der Verein als alleiniger Gesellschafter der beklagten GmbH gegen den X-Vertrag vom 23. August 2019.
Das Landgericht, auf dessen Urteil (Bl. 127 ff. Bd. I d.A.) wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen, namentlich auch im Hinblick auf die Darstellung des Verbunds und der Funktionen der den Sachverhalt prägenden Gesellschaften, sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat dem Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung gestattet, das Amt des Geschäftsführers bis zur Entscheidung in der (bereits rechtshängigen) Hauptsache weiter auszuüben, und es der Beklagten untersagt, die Löschung des Klägers als Geschäftsführer im Handelsregister zu betreiben.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe verkannt, dass sich der Kläger als Fremdgeschäftsführer nicht - und erst recht nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - gegen seine Abberufung wehren könne. Zudem sei der Beschluss des Vorstands des Alleingesellschafters vom 25. Juli 2022 als Gesellschafterversammlungsbeschluss wirksam.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO, unter denen der Senat die Berufung der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen im schriftlichen Verfahren zurückweisen soll, dürften vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und ...