Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 5 O 382/16) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück-zuweisen.
Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 50.000,00 EUR festzusetzen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. November 2017.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Brandschaden.
Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 17. August 2009 eine Wohngebäudeversicherung betreffend die unter der Anschrift des Klägers belegene Immobilie. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die G. Wohngebäude Versicherungsbedingungen zum gleitenden Neuwert unter Einschluss der Besonderen Bedingungen für die G. WohngebäudeTop zugrunde (VGB 2008). Hinsichtlich des Inhalts der VGB 2008 wird auf Bl. 65 - 90 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins vom 20. August 2009 wird auf Bl. 54 - 57 d. A. Bezug genommen.
Am 18. Juni 2015 führte der Kläger auf einer gepflasterten Fläche gemeinsam mit seinem Auszubildenden Reinigungsarbeiten durch. Aufgabe des Auszubildenden war es, das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner zu vernichten, während der Kläger das Pflaster im Anschluss mit einem Hochdruckreiniger bearbeitete.
Zwischen der gepflasterten Fläche und dem versicherten Gebäude befindet sich eine Lebensbaumhecke. Im Zuge der Unkrautbeseitigung ging um ca. 14:00 Uhr / 14:30 Uhr die Lebensbaumhecke in Flammen auf. Das Feuer griff auf das benachbarte Wohnhaus des Klägers über.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (Bl. 19, 20 d. A.) ermittelte die Beklagte einen erstattungsfähigen Gesamtschaden in Höhe von 151.020,04 EUR und teilte dem Kläger mit, diesen Betrag um 45.306,01 EUR (und damit in Höhe der Klageforderung) zu kürzen. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 13. Juli 2015, wonach den Kläger der Vorwurf einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls treffe. Im Schadenszeitraum habe Sturm mit einer Windstärke von 8 Beaufort geherrscht. Unter diesen Umständen hätte dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung einleuchten müssen.
Der Kläger hat Erstattung des von der Beklagten in Abzug gebrachten Betrags begehrt. Er hat gemeint, dass ihm eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Die maximale Windgeschwindigkeit habe lediglich bei 45 km/h gelegen. Stärkere Windböen seien lediglich von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu verzeichnen gewesen (Bl. 10 d. A.). Weiter habe er seinem Auszubildenden gesagt, dass dieser vorsichtig sein solle (Bl. 6 d. A.). Schließlich habe es in der Nacht vor dem Brand leicht geregnet und er habe sich mit einem Kärcher in der Nähe befunden (Bl. 11, 116 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 45.306,01 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Zum Schadenszeitpunkt sei es trocken, warm und windig gewesen. Außerdem habe der Kläger einen leistungsstarken Gasbrenner mit angeschlossener und aufgrund ihres Gewichts in einem Einkaufswagen transportierter Propan-Gas-Flasche verwendet. Schließlich habe er die Arbeiten einem unerfahrenen und zum Zeitpunkt des Brandausbruchs nicht überwachten Praktikanten übertragen.
Mit Urteil vom 25. Juli 2017 (Bl. 166 - 168 R d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der vom Kläger beauftragte Auszubildende/Praktikant habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt. Die Benutzung des Brenners in der Nähe eines feuergefährdeten Bereichs stelle eine erhebliche Gefährdung dar. Erst recht gelte das, wenn wie am Schadenstag starker Wind herrsche. Dieses Verschulden müsse sich der Kläger gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Umfang der von der Beklagten vorgenommenen Anspruchskürzung sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Unzutreffend sei bereits die Einschätzung des Landgerichts, bei dem Auszubildenden des Klägers habe es sich um dessen Erfüllungsgehilfen gehandelt. Im Übrigen müssten Arbeiten mit einem Gasbrenner zwar vorsichtig durchgeführt werden. Die äußeren Bedingungen hätten die Arbeit aber nicht zu einem außergewöhnlich großen Risiko werden lassen. Die von Unkraut zu beseitigende Fläche befinde sich windgeschützt zwischen zwei hohen Häusern. Darüber hinaus gehe die Flamme des Gasbrenners bereits bei schwachem Wind ständig aus, sodass ein Gebrauch des Brenners dann so gut wie nicht möglich sei. Darüber hinaus habe der Kläger zwar eingeräumt, dass am Brandtag einzelne Böen mit Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h gemessen worden seien. Er habe aber unter Beweisantritt auch vorgetragen, dass das nicht ...