Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlass (neu!). Sonstiges Zivilrecht. Erteilung eines Erbscheins nach der am 13. Dezember 1999 verstorbenen Erblasserin
Leitsatz (amtlich)
Protokoll als Nachweis für die Rückgabe eines Testaments
Normenkette
BGB § 2256 Abs. 1; ZPO § 415
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 14.03.2001; Aktenzeichen 2 T 523/00) |
AG Achim (Aktenzeichen 13 VI 149/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 trät die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 4 im Verfahren der weiteren Beschwerde.
Die Festsetzung durch das Landgericht für den Wert der Beschwerde wird auf 33.333 DM geändert.
Beschwerdewert: 33.333 DM.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss beruht auf keiner Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Erblasserin nicht aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt worden ist.
I.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das notarielle Testament vom 14. Dezember 1993 durch die am 28. Juli 1994 erfolgte Herausnahme aus der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichtes Bremen von der Erblasserin widerrufen wurde. Denn nach § 2256 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ein vor einem Notar errichtetes Testament als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Durch das Protokoll vom 28. Juli 1994, einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 ZPO, deren Beweiskraft auch im Erbscheinsverfahren zu berücksichtigen ist (Keidel/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 15 Rn. 53 m. w. N.), ist bewiesen, dass das notarielle Testament vom 14. Dezember 1993, das beim Nachlassgericht Bremen in amtliche Verwahrung gegeben war, vom Nachlassgericht Bremen der Erblasserin auf ihren Antrag persönlich zurückgegeben wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Beurkundung sind nicht gegeben, sodass keine Vernehmung der Rechtspfleger, die das Protokoll aufgenommen haben, von Amts wegen anzuordnen war.
Das Schreiben der Alten- und Pflegeheim … vom 27. Juli 2000 (Bl. 33 d. A.), das die Beteiligte zu 1 zum Nachweis der Unrichtigkeit des Protokolls vom 28. Juli 1994 vorgelegt hat, enthält keine Erklärung dazu, ob die Erblasserin das Haus … am 28. Juli 1994 verlassen hat oder nicht. Dies Schreiben beschränkt sich auf Ausführungen zum 27. Juli 1994.
Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, die Beteiligte zu 5 zu der Behauptung der Beteiligten zu 1 zu vernehmen, die Beteiligte zu 5 habe aufgrund ihrer äußerlichen Ähnlichkeit mit der Erblasserin anstelle der Erblasserin das Testament am 28. Juli 1994 in Empfang genommen. Denn der entsprechende Vortrag der Beteiligten zu 1 aus dem Schriftsatz vom 2. Januar 2001 (Bl. 55 d. A.) ist ersichtlich ins Blaue erfolgt, da die Beteiligte zu 1 vorgetragen hat, die Angelegenheit sei ‚nur erklärlich, indem eine andere Person unter dem Vorwand, tatsächlich die Erblasserin zu sein, erschienen’ sei und sie ‚deshalb behaupten (müsse), dass dies die Schwester der Erblasserin, (die Beteiligte zu 5), gewesen (sei), die der Erblasserin auch vom äußeren sehr ähnlich (sehe)’ (Bl. 55 d. A.).
II.
Dieser Widerruf führt dazu, dass das notarielle Testament vom 29. Juli 1991, das die Erblasserin im notariellen Testament vom 14. Dezember 1993 mit der Erklärung, ‚alle etwa vorhandenen früheren Verfügungen von Todes wegen’ zu widerrufen, aufgehoben hat, gemäß § 2257 BGB, der auch für den Fall gilt, dass der Widerruf formularmäßig in einem späteren Testament der darin enthaltenen neuen Verfügung von Todes wegen vorangestellt ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, S. 1112, ansonsten würde die entsprechende gesetzliche Vermutung aus § 2258 Abs. 2 BGB eingreifen) wirksam ist, wie wenn es nicht widerrufen worden wäre.
1. Zwar weist die weitere Beschwerde zutreffend darauf hin, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die gesetzliche Vermutung aus § 2257 BGB, wonach für den Fall, dass der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen wird, im Zweifel die Verfügung wirksam ist, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre, durch den Tatsachenvortrag der Beteiligten zu 1 widerlegt ist.
Doch lässt sich kein Wille der Erblasserin bei der Testamentsrücknahme am 28. Juli 1994 feststellen, es trotz der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung für das Testament vom 14. Dezember 1993 bei dem darin enthaltenen Widerruf des Testamentes vom 29. Juli 1991 zu belassen.
Zum einen ist die von der Beteiligten zu 1 in ihrem Erbscheinsantrag vom 7. Juni 2000 behauptete und anschließend unter Beweis gestellte Erklärung der Erblasserin, diese habe nach Rücknahme des notariellen Testamentes vom 14. Dezember 1993 aus der amtlichen Verwahrung wiederholt bei Gesprächen mit Verwandten und befreundeten Familien erklärt, sie habe nunmehr alles so geregelt, dass der Nachlass zu gleichen Teilen an die lebenden Geschwister bzw. deren Familien falle (Bl. 9 und 10 d. A.), objektiv falsch. Durch den Vermerk des Rechtspflegers … vom 28. J...