Leitsatz (amtlich)

In Auslieferungsverfahren entsteht durch die Teilnahme des Beistands an Terminen vor dem Amtsgericht keine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG.

 

Tenor

  • 1.

    Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

  • 2.

    Dem Antragsteller wird für die Tätigkeit als Beistand des Verfolgten einschließlich der nach dem Vergütungsverzeichnis zustehenden gesetzlichen Gebühren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von

    500 EUR

    bewilligt, weil die Strafsache besonders umfangreich und schwierig war.

    Hinzu treten Auslagen und Mehrwertsteuer, die besonders zu erstatten sind.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist dem Verfolgten am 28. Oktober 2009 als Beistand in einem Auslieferungsverfahren beigeordnet worden. Bereits am Tag zuvor war der Antragsteller bei der Verkündung des Haftbefehls des Senats vom 21. Oktober 2009 sowie der Eröffnung des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in L. vom 20. Juli 2009 vor dem Amtsgericht Hannover anwesend. Mit Antrag vom 18. November 2009 begehrt er die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV RVG und einer Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG. Zudem begehrt er die Bewilligung einer Pauschgebühr, da die Angelegenheit besonders umfangreich gewesen sei. Er habe in englischer Sprache mit den zyprischen Behörden korrespondieren müssen, habe zahlreiche Stellungnahmen an die Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht gefertigt und am 13. November 2009 Verfassungsbeschwerde erhoben. Zudem habe er wegen dringender Absprachen mit dem Verfolgten insgesamt dreimal die Justizvollzugsanstalt in H. aufgesucht.

Der Bezirksrevisor schlägt in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2009 die Gewährung einer Pauschgebühr von 396 EUR zuzüglich der gesetzlichen Gebühren als Pflichtverteidiger in Höhe von 620 EUR vor. Diese hält der Antragsteller für angemessen.

II.

Der Einzelrichter hat die Sache nach § 51 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Der Senat hat bislang keine Entscheidung über die Bewilligung von Pauschgebühren in Auslieferungssachen getroffen. Zudem fehlt es bislang an einer Entscheidung des Senats, ob in Auslieferungssachen die Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG durch Teilnahme des Beistandes bei der Verkündung des Haftbefehls vor dem Amtsgericht nach § 21 IRG entsteht, was sich auf die Höhe der zu bewilligenden Pauschgebühr auswirken könnte.

III.

Dem Antragsteller war eine Pauschgebühr von 500 EUR einschließlich der gesetzlich entstandenen Gebühren für die Tätigkeit als Beistand des Verfolgten nach § 51 Abs. 1 RVG zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr allein wegen des besonderes Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist.

Besonders umfangreich ist eine Sache, wenn der hierfür erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand liegt (vgl. Burhoff, § 51 RVG Rn. 13 m.w.N.). Besonders schwierig ist die Sache, wenn sie aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. Burhoff, a.a.O., Rn. 20).

Die vom Antragsteller herangeführten Umstände zur Bewilligung einer Pauschgebühr konnten bei der Bewertung nicht vollumfänglich Berücksichtigung finden. Soweit der Antragsteller auf in englischer Sprache geführte Korrespondenz mit den zyprischen Behörden wegen des dort erhobenen Strafvorwurfs verweist, betrifft diese das Auslieferungsverfahren in Deutschland nur am Rande. Die vom Antragsteller zur Begründung seines Pauschantrags vorgelegte Korrespondenz mit den zyprischen Behörden beschränkt sich im Übrigen auf wenige Zeilen. Soweit der Antragsteller zudem die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde geltend macht, findet diese im Verfahren über die Festsetzung der Pauschgebühr vor dem Strafsenat keine Berücksichtigung. Insoweit sieht nämlich § 37 Abs. 2 RVG eine eigene Gebühr für die Tätigkeit des Beistandes vor.

Gleichwohl lagen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 RVG vorliegend vor. Bei dem Verfolgten handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen, dessen Auslieferung nur unter besonderen Bedingungen zulässig war, die der Antragsteller - wenn auch erfolglos - in umfangreichen Schriftsätzen versucht hat, als nicht gegeben darzustellen. Das Engagement des Antragstellers lag auch insgesamt deutlich über dem Durchschnitt vergleichbarer Auslieferungsverfahren vor dem Senat. Zudem hat der Antragsteller am 27. Oktober 2009 am Termin vor dem Amtsgericht Hannover zur Verkündung des Haftbefehls des Senats teilgenommen, ohne dass sich dies gebührenrechtlich auswirken würde, wenn der Antragsteller nur die gesetzlich vorgesehenen Gebühren erhalten würde. Denn danach steht ihm allein die Verfahrensgebühr aus Nr. 6100 VV RVG in Höhe von 264 EUR, nicht aber die zugleich geltend gemachte Termingebühr aus Nr. 6101 VV RVG in Höhe von 356 EUR zu. Der Senat schließt sich damit der Auffassung der überwiegenden Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte an, wonach die Ter...

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