Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 1 O 132/21)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28. Februar 2024 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 1 O 132/21 - vom 23. Mai 2023 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

l. Die Parteien streiten nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Hannover um Zahlung von Entgelt.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2019 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Hannover Klage. Er begehrte neben der Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses u.a. mit dem Antrag zu Ziffer 6 Abrechnung und Ausbezahlung von Nettolohn für von ihm behauptete Arbeitsleistungen. Nach wiederholter mündlicher Verhandlung trennte das Arbeitsgericht Hannover mit Beschluss vom 6. März 2020 den Antrag zu 6) aus der Klagschrift ab (BI. 443 d.A.). Mit Beschluss vom 11. März 2020 verwies das Arbeitsgericht Hannover die Sache hinsichtlich des Antrages zu 6) an das Landgericht Hannover (BI. 452 ff. d.A.). Auf die sofortige Beschwerde des Klägers änderte das Landesarbeitsgericht Niedersachen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover teilweise ab und zwar insoweit, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt wurde als der Kläger für seine Tätigkeit bis zum 19. Mai 2015 Lohn begehrt (BI. 471 ff. d.A.). Im Übrigen wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen (BI. 495 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 3. August 2021 gab das Arbeitsgericht nunmehr das Verfahren bezüglich der Entgeltansprüche ab dem 20. Oktober 2015 gemäß Beschluss vom 11. März 2020 an das Landgericht Hannover ab. Das Landgericht setzte den Streitwert vorläufig fest und forderte mit Vorschusskostenrechnung vom 31. August 2021 (BI. 548 f. d.A.), korrigiert durch Vorschusskostenrechnung vom 20. April 2022 (BI. 577 f. d.A.) einen Kostenvorschuss gemäß § 12 GKG vom Kläger. Mit der Vorschusskostenrechnung vom 20. April 2022 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 1 GKG die Zustellung der Klage erst nach Zahlung der erforderlichen Gebühr vorgenommen werden wird.

Der vorläufige Streitwertbeschluss wurde den Beklagten übersandt, die in der Folge mit Schriftsatz vom 10. September 2021 reagierten und die Abweisung der Klage beantragten.

Auf die Vorschusskostenrechnung folgte kein Zahlungseingang.

Am 21. Oktober 2022 wurde eine Kostenrechnung in Höhe einer Verfahrensgebühr erstellt und gegenüber dem Kläger ins Soll gestellt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2022 (BI. 584 d.A.) bat der Kläger um Stundung des Rechnungsbetrages.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2023 beantragten die Beklagten, "nach Rücknahme der Klage aufgrund Nichteinzahlung des Gerichtskostenvorschusses dem Kläger gem. § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen". Der Kläger teilte im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem Antrag mit, mit seiner Rechtsschutzversicherung über die Kostenübernahme zu streiten. Von einer Klagerücknahme könne keine Rede sein, das Verfahren ruhe lediglich. Mit Beschluss vom 4. April 2023 wies die Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover den Antrag der Beklagten zurück und führte zur Begründung aus, eine Klagerücknahme ließe sich nicht feststellen (BI. 607 f. d.A.). Auf die daraufhin von den Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde vom 19. April 2023 (BI. 620 d.A.) hob die Einzelrichterin der 1. Zivilkammer nach Gewährung rechtlichen Gehörs und Hinweis den Beschluss vom 4. April 2023 mit Beschluss vom 23. Mai 2023 auf und legte dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreites auf. Gegen diesen Beschluss, der dem Kläger erst am 26. Februar 2024 zugestellt worden ist (BI. 655b d.A.), wendet er sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 28. Februar 2024 (BI. 664 d.A.). Zur Begründung führt der Kläger aus, es obliege nicht dem Landgericht zu entscheiden, ob die Klage aufgrund nicht rechtzeitig eingezahlter Gerichtskosten als zurückgenommen gelte. Das Landgericht sei nicht zuständig, es handle sich um eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit. Die ursprüngliche Verweisung sei fehlerhaft erfolgt. Es liege zwischenzeitlich eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung vor, die bestätige, dass es sich um ein abhängiges Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer vom 23. Mai 2023 ist unbegründet.

1. Soweit der Kläger seine sofortige Beschwerde (allein) damit begründet, das Landgericht sei für Entscheidung über die Klagerücknahme nicht zuständig, dringt er hiermit nicht durch. Der (rechtskräftige) Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 6. März 2020 ist für das Landgericht bindend, § 17a Abs. 2 S....

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