Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftsverfahren: Beschwerde gegen Feststellungsbeschlüsse nach § 352e FamFG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen Feststellungsbeschlüsse des Landwirtschaftsgerichts nach § 352e FamFG ist nicht gemäß § 72 Abs. 1 NJG unzulässig (entgegen OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20. Mai 2019 - 10 W 7/19 (Lw) -, juris).

 

Normenkette

FamFG § 352e; JustizG ND § 72 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Tostedt (Beschluss vom 13.02.2019; Aktenzeichen 3 Lw 42/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den als Feststellungsbeschluss im Sinne des § 352e FamFG anzusehenden Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tostedt vom 13.02.2019 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, der der Antragstellerin auch ihre außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit von Testamenten betreffend den Nachlass der am ...2016 im Alter von 99 Jahren verstorbenen E. M. Zum Nachlass gehört ein eingetragener Hof, sodass das Landwirtschaftsgericht angerufen worden ist. Nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten handelt es sich indes nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung.

Die Erblasserin war zweimal verheiratet, beide Ehemänner sind jedoch vorverstorbenen. Aus beiden Ehen sind keine Kinder hervorgegangen. Auch die Eltern der Erblasserin leben nicht mehr. Erbprätendenten sind die Geschwister und ihre Abkömmlinge sowie der testamentarisch bedachte Nachbar E. S.

Die Erblasserin hatte fünf Geschwister, und zwar G. S. (während des vorliegenden Verfahrens verstorben am ...2020, Bl. 943 d. A.) und K. S. sowie drei weitere, bereits vorverstorbene Geschwister, nämlich die Brüder D. und F. S. sowie die Schwester H. K. geborene S. Die drei letztgenannten, vorverstorbenen Geschwister haben jeweils zwei Abkömmlinge hinterlassen. Diese Geschwisterabkömmlinge und der Bruder K. S. wären die gesetzlichen Erben. Die 2013 testamentarisch als Alleinerbin eingesetzte Beteiligte zu 1 und Antragstellerin A. E. ist die Tochter des vorverstorbenen Bruders F. S. Der 2015 testamentarisch als Alleinerbe eingesetzte Nachbar E. S. der Erblasserin, der ebenfalls einen Erbscheinsantrag gestellt hat, ist der Beteiligte zu 2.

Zunächst hatte sich die Zeugin B. K. (die geschiedene Ehefrau des Neffen K. K., einem der beiden Abkömmlinge der vorverstorbenen Schwester H. K. der Erblasserin) um die Erblasserin gekümmert. Im Laufe des Jahres 2013 übernahmen das dann die Nichte A. E. und ihr Ehemann P., unterstützt durch ihre Tochter Dr. med. S. v. S. A. und P. E. hatten von der Erblasserin dazu eine Vorsorge-und Generalvollmacht bekommen (Bl. 55 ff. d. A.). Ferner setze die Erblasserin mit zwei handschriftlichen, im wesentlichen gleichlautenden Testamenten vom 30.06.2013 und vom 01.12.2013 ihre Nichte A. E. (Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ein (Bl. 5, 505 d. A.).

Ab Januar 2015 brach der Kontakt jedoch ab, während gleichzeitig der Beteiligte zu 2 des vorliegenden Verfahrens, der Nachbar E. S., die Betreuung übernahm. Es kam zum Widerruf der A. und P. E. erteilten Vollmachten durch anwaltliches Schreiben vom 05.02.2015 und zur Erteilung eines Hausverbots und zur Auswechslung der Türschlösser (Bl. 64 d. A.). Stattdessen erhielt nunmehr der Beteiligte zu 2 eine Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht. Mit notariellem Testament vom 26.01.2015 setze die Erblasserin den Beteiligten zu 2 auch als Alleinerbin ein (Bl. 65 ff. d. A.).

Die Tochter von A. und P. E., die Ärztin Dr. med. S. v. S., beantragte daraufhin beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer "Schutzbetreuung". Dies führte im Laufe des Betreuungsverfahrens zur Bestellung eines Berufsbetreuers. Am 29.03.2015 kam es zur Einweisung der Erblasserin in eine psychiatrische Klinik gemäß NPsychKG, weil sie verwirrt war und Wahnvorstellungen hatte (Bl. 384 d. A.; vgl. auch Bericht der Psychiatrischen Klinik L. vom 14.04.2015, Bl. 560 ff. d. A.) und nachfolgend zur Einholung von Gutachten des Psychiaters Dr. F. zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei Erteilung der Vollmachten zugunsten des Beteiligten zu 2. Der Psychiater Dr. F. erstattete zwei Gutachten, wonach die Erblasserin im Jahr 2013 noch geschäftsfähig war, im Jahr 2015 bei Erteilung der Vollmachten zugunsten des Beteiligten zu 2 aber bereits geschäftsunfähig war (Bl. 237 ff. und 283 ff. der Betreuungsakte sowie Bl. 73 ff. und 86 R ff. d. A.).

Unter dem 27.01.2016 erhob die (dabei von A. und P. E. vertretene) spätere Erblasserin vor dem Landgericht Stade eine Feststellungsklage gegen den Beteiligten zu 2, um feststellen zu lassen, dass die ihm 2015 erteilten Vollmachten und das 2015 zu seinen Gunsten errichtete Testament nichtig seien, weil die Erblasserin entsprechend der Begutachtung des Psychiaters Dr. F. im Betreuungsverfahren dement und daher nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Dieses Verfahren ist vom Landgericht Stade im Hinblick auf das vorliegende Verfahr...

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